ECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR506.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 506 / 17 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 201 8 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender als beisitzende Richter , Staatsanwältin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 4. Juli 2017 wird verworfen ; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ang e- klagte wegen der Tat a m 6. Februar 2017 des Diebstahls schuldig ist . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angek lagte wegen der Tat am 22. Januar 2017 verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richt s zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- aten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich d er Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte n , ebenfalls auf materiell - rechtlich e Ei n- wendungen gestützt e n Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird , beanstandet d ie Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 316a StGB und die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei der Aburteilung der Tat a m 22. Januar 2017 sowie insgesamt die St r af zumessung des Landg e- richts . Während d ie Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte, ein ghanaischer Staatsangehöriger, im März 2016 i n die Bundesrepublik ein und führte in S . an der dortigen Fachhochschule sein Studium der Wirtschaftsinformatik fort. Er hatte Schulden, deren er auch durch Glücksspiel in der Spielbank H . in D . Herr zu werden versuchte. Bei seine n Fahrten mit dem Zug zum Casino nahm er ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 20 cm, d a- von einer Klingenlänge von ca. 10 cm , mit, um sich für den Fall, dass er Geld gewann , selbst schützen zu können . 1 2 3 - 5 - Am späten Abend des 18. Dezember 2016 traf der Angeklagte nach ei nem Casinob esuch am S . er Bahnhof ein; er stieg in das Taxi des Zeugen B . . Der Angeklagte dirigierte ihn zu d em Wendehammer am Ende des M . Weg es ; dort war es dunkel und es gab kein Verkehrs - und Fußgän - gerauf kommen. A uf Aufforderung de s Angeklagte n hielt de r Zeuge B . an , wobei er den Motor weiterlaufen ließ, das Automatikgetriebe allerdings auf Parken umstellte. Der Angeklagte ging um das Fahrzeug herum und öffnete die Fahrertür. Er hielt dem Zeugen d as von ihm mitgeführte Messer vor und forde r- te Geld sowie ein Handy. Der auf diese Weise Bedrohte händigte ihm aus Angst sein Portemonnaie aus, welches der Angeklagte sofort kontrollierte . S o- dann durchsuchte er die Hos entaschen des Zeugen, wobei er eine Ho sen - tasche zerriss. Er beugte sich über den Fahrer herüber und öffnete die Mitte l- konsole des Fahrzeugs, der er ein Mobiltelefon und die bisherigen Einnahmen in Höhe von 200 Euro entnahm. Anschließend flüchtete er. Der Zeuge hat seit der Tat fortwährend A ngstgefühle während seiner B e- rufstätigkeit; er hatte sich aber nicht krankgemeldet, da er sich dies finanziell nicht leisten konnte. 2. In den Nachtstunden des 22. Januar 2017 bestieg der Angeklagte , der das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackent asche mit sich führte, nach einem erneuten Besuch des Casino s in der S . er Innenstadt das Taxi der Zeugin Bl . . Auch sie dirigierte er in Richtung des selben Wendehammers. D a die Taxifahrerin von dem Überfall am 18. Dezember 2016 Kenntnis hatte, bog sie zwar in den zu dieser Zeit menschenleeren M . Weg ein, blieb aber unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Dort fo r- derte sie den Angeklagten auf auszusteigen. Als der Angeklagte daraufhin um das Fahrzeug herumging, zur Fa hrertür kam und sein Portemonnaie aus der 4 5 6 - 6 - Hosentasche zog, dachte sie , der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetri e- be war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. So hält es die Zeugin bei jedem Kassiervorgang. Nunmehr riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu gre i- fen. Die Zeugi n warf es in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an d ie Geldbörse zu gelangen , beugte sich der Angeklagte über sie herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorn auf das Lenkrad drückte. Es ent stand ein Gerangel. Hierdurch rutsc h te de r Fuß der Zeugin von dem Bremspedal ab, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an der gegenüberliege n- den Seite an eine Mauer stieß. Der Angeklagte, der während des Rollens we i- terhin über die Zeugin gebeugt war, ging nunmehr um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie an sich und flüchtete. Er e r- beutete ungefähr 400 Euro. Die Zeugin erlitt neben eine r Prellmarke am Rücken und eine r Beule am Kopf eine ca. 4 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm durch das vom Angeklagten mitgeführte Messer, wobei nicht geklärt werden konnte, wie die Verletzung entstanden war ; b ei der Zeugin ist insoweit eine Narbe zurückg e- blieben. Am Taxi entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 Euro. Die Zeugin, die als Aushilfe ausschließlich Nachtfahrten durchführt e , hatte unmitte l- bar nach dem Vorfall erhebliche Angst, da sich in ihrem Portemonnaie auch ihr Personalausweis und ihr Führerschein befand en , der Angeklagte daher ihre Wohnanschrift kannte. Noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hat te sie bei 7 - 7 - Fahrgäste einsteigen woll t en, erli t t sie panische Angst und verweigert e die B e- förderung. 3. In der Na cht zum 6. Februar 2017 stieg der Angeklagte gegen 2.10 Uhr in das Taxi des Zeugen Bu . ; er gab als Zielort eine frühere Wohn - anschrift an. Dort stieg er aus und ging um das Fahrzeug herum. Er hatte einen Zehn - Euro - Schein in der Hand , was zur Bezahlung aus ge reich t hätte . Als der Taxifahrer sein Portemonnaie in die Hände nahm, riss der Angeklagte es ihm mit einer ruckartigen Bewegung aus der Hand und flüchtete. Er erbeutete 120 Euro. II. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten bleibt o hne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2017 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der S e- nat teilt insbesondere die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Tat am 22. Januar 2017 nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Zwar hat sie strafschärfend berücksichtigt, dass der A 14). Hierbei ging es dem Landgericht aber ersich t- lich allein um die zutreffende Einordnung des konkreten Tatbildes in Abgre n- zung zu dem vorhergehenden Überfall a m 18. Dezember 2016. Dort nämli ch 13 , 16 ). 8 9 10 - 8 - Allerdings hat der Senat den Schuldspruch wegen der Tat a m 6. Februar 2017 dahin berichtigt, dass der Zusatz in einem besonders schweren Fall en t- fällt; denn das gewerbsmäßige Stehlen als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB betrifft nur die Strafzume s- sung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzun ehmen ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14 , NStZ - RR 2015, 144 [Ls] ). III. Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel, das nach der Erklärung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ausdrücklich auf die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ( Tat a m 22. Januar 2017 ) und auf den gesamten Strafausspruch wirksam beschränkt ist, hat vollen Erfolg. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine tateinheitliche Verurte i- lung des Angeklag ten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Bl . am 22. Januar 2017 abge - lehnt hat, weist Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf. a) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin Bl . während des Angriffs Führerin des Taxifahrzeugs war. Diese nach dem Tatbestand des § 316a StGB erforderliche zeitliche Verknüpfung dauert auch bei einem wie hier nicht verkehrsbedingten Halt a n, solange der Fa h- rer sich in dem Fahrzeug au fhält und mit dessen Betrieb o der mit der Bewält i- 11 12 13 14 15 - 9 - gung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteil e vom 23. Februar 2006 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185; vom 27. April 2017 4 StR 592/16 , VRR 2017, Nr . 7, 17 mit Anm. Burhoff ). Als das Taxi nach dem Halt erneut ins Rollen geriet, war die Zeugin Bl . ohnehin mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4 . Dezember 2003 4 StR 498/03, BeckRS 2004, 00465; Urteil vom 28. April 2016 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607 , 608 ). b) Jedoch begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Au s- nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. aa) § 316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige A n- griff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezif i- schen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hin sicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angri ffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, aaO , 172; vom 25. Sep - tember 2007 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugb edienung erschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 4 StR 607/14, NStZ 16 17 - 10 - 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294). Subjektiv ist ausre i- chend, dass sich der Täter entspr echend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB in tatsächlicher Hinsicht der die A b- wehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Ha n- delns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, aaO, 172 ; vom 25. September 2007 4 StR 338/07, aaO, 46 ; Urteil vom 28. April 2016 4 StR 563/15, aaO , 6 08 f. ). bb) An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenve r- kehrs verneint hat, rechtliche r Nachp rüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte die Zeugin Bl . das von ihr geführte Taxifahrzeug aus nicht ver kehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere ve r- kehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs o der mit der Bewältigung von Verkehrsvo r- gängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuber i- schen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, aaO , 173 f.). Diese Vorausse t- zungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterro l- len des Fahrzeugs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 18 19 - 11 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Ab s. 1 Straßenverkehr 17) , oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 4 StR 498/03 , aaO ). Diese beiden in de r Rechtsprechung des Senats anerkannten Fallgruppen sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jeweils gegeben . D er Umstand, d f- UA 11) richtete, stellt das Ausnutzen schon nicht in Frage. Auch verkürzt die Strafkammer wie die revisionsführende Staatsa n- waltschaft mit Recht rügt d as der Beurteilung zugrunde zu legen de Tat g e- schehen . Denn das Landgericht nimmt das sich an den verke hrsbedingten Halt anschließende Wegrollen des Taxis nicht in den Blick. Das Taxi setzte sich in Bewegung, weil die Zeugin Bl . infolge der Rangelei mit dem Fuß vom Gas - pedal abrutschte. Daher war sie als Führerin des Taxis weiterhin mit dem B e- trieb des Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschä f- tigt, sodass sie gerade des wegen leichter weiterhin Opfer des räuberischen Angriffs war. Auch d n- e Tat ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 4 StR 498/03 , aaO ). c) Wegen der anzunehmenden Tateinheit mit einer Straftat nach § 316a Abs. 1 StGB ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 4 St R 219/17 , NStZ - RR 2018, 44, 45 ; KK - StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Dies entzieht der für diesen Fall verhän g- ten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Annahme des Landgerichts, der Tatbestand der vorsätzlichen 20 21 - 12 - Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB trete hinter den schweren Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück, nicht zutrifft. Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung i st, wird sie nicht vom Tatb e- stand des (schweren) Raubes umfasst, da nicht jede Gewalt im Sinne des § 249 StGB zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 277/98 , NStZ - RR 1999, 173 ). Die verletzungsveru r- sachen den Handlungen des Angeklagten gingen über das Mindestmaß an G e- walt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 277/98, aaO, 174) . Insoweit wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass die von der Geschädigten erlittene Schnittve r- letzung vorhersehbar Teil des einheitlichen Tatgeschehens ist. 2. Die Strafzumessung weist auch in den beiden anderen, der Verurte i- lung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen den Taten a m 18. De zem - ber 2016 und a m 6. Februar 2017 Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf . a) Das Landgericht hat bei allen Taten straf mildernd die voraussicht - 15 f.). Dies bege g- net auch eingedenk des eingeschränkten revisionsre chtlichen Prüfungsma ß- stabs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer k eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung gege ben hat: Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmild e- rungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkan nt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des 22 23 24 - 13 - § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung g e- nerell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 Aufe nthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2017 4 StR 259/17 , NStZ - RR 2018, 41 [Ls] ; vom 5. De - zember 2001 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196; Beschlüs se vom 12. Janu ar 2016 5 StR 502/15; vom 13. Oktober 2011 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; vom 31. August 2007 2 StR 304/07, StV 2008, 298; vom 27. November 1998 3 StR 436/98, NStZ 1999, 240; vom 11. September 1996 3 StR 351/96, NStZ 1997, 77). Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das Landgericht nicht dargetan . Sie sind angesichts de r Tatsache , dass der Ange klagte erst im März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist , auch sonst nicht ersichtlich ; seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin ebenso wie seine ihn finanziell unter stützende Mutter in Ghana. b) Bereits dies zieht die Au fhebung der beiden Einzelstrafen für die Taten a m 18. Dezember 2016 und a m 6. Februar 2017 nach sich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des minder schweren F alls nach § 2 50 Abs. 3 StGB für die Tat a m 18. Dezember 2016 einen weiteren Recht s- es sich bei dem verwendeten gefährlichen Gegenstand um einen Haushaltsg e- genstand handelt. Die Erhöhung der Mindeststrafe auf fünf Jahre erscheint im Hinblick auf die Ve (UA 13). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutre f- fend ausgeführt: 25 - 14 - Der Generalstaatsanwaltschaft ist jedenfalls beizutreten, soweit sie au s- führt , die Erwägungen des Landgericht li eßen besorgen, dass dieses re c htsfehlerhaft angenommen habe, bereits die originäre Bestimmung eines als gefährliches Werkzeug zweckentfremdeten Hausha l tsg e ge n- standes begründe eine Unangemessenheit des Strafrahmens aus § 2 50 Abs. 2 StGB. Damit hat das Landg ericht auf eine rechtsfehler haft e Stra f- zumessungstatsache abgestellt. Die erhöhte Strafandrohung beim Ve r- wenden einer Waffe oder eines gefä hrlichen Werkzeug s nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung der objekt i- ven Gefährlich keit im Falle einer Eskalation (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2004 4 StR 64/04, juris Rn. 3). Der Schuldgehalt wird, um der gesetzgeberischen Intention zu entsprechen (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 19 ff.), demnach nicht durch die Herk unft und den originären Bestimmungszweck des eingesetzten Gegenstandes b e- stimmt, sondern durch dessen objektive Gefährlichkeit, zu deren Ei n- Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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