ECLI:DE:BGH:2018:220118B4STR506.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506 / 1 7 vom 22. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - D i e Vorsitzende des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 201 8 beschlossen : Der Antr ag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Arn s- berg vom 4. Juli 2017 in die englische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer E verurteilt. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist auf den 15 . Februar 2018 bestimmt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2018 beantragt der Angeklagte, das Urteil des LG Arnsberg vom 04.07.2017 in die englische n- trag ist nicht begründet. 1. Die nach § 187 GVG zu beurteilende Entscheidung, ob eine schrift - liche Übersetzung des vollständig abgefassten Urteils anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache b e- fassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsi t- zen de (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2013 2 Ws 253/13, ins o- 1 2 3 - 3 - fern nicht abgedruckt in StV 2014, 534 ; LR - StPO/Wickern, 26. Aufl., § 186 GVG Rn. 18; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 187 G VG Rn. 1a; Kissel/ Mayer, GVG, 8. Aufl., § 186 Rn. 15 und § 187 Rn. 8). 2. Für die Anordnung einer schriftliche n Übersetzung des Urteils besteht kein Anlass. a) Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG (BT - Drucks. 17/12578, S. 11; Meyer - Goß ner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4) ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig , wenn der A n- geklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG). In diesem Fall wird die effe k- tive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausr eichend g e- währleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung ve r- antwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen (BT - Drucks. 17/12578, S. 12; vgl. BVerfGE 64, 135 , 143 ; OLG Hamm , StV 2014, 534; OLG Stuttgart , StV 2014, 536, 537; OLG Celle , StraFo 2015, 383; OLG Braunschweig, Be schluss vom 11. Mai 2016 1 Ws 82/16, juris Rn. 11). b) Das Recht des Angek lagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK ist vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass dem ve r- teidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhan d- lung durch einen Dolmets cher übersetzt wurde (vgl. EGMR , ÖJZ 199 0, 412 Kamasinski ./. Österreich; BVerfGE 64, 135, 143; BVerfG, NStZ - RR 2005, 273 [Ls]; OLG Köln , NStZ - RR 2006, 51; OLG Hamm , StV 2014, 534; OLG Stuttgart , StV 2014, 536, 537; OLG Braunschweig , aaO, Rn. 10; LR - StPO/ 4 5 6 - 4 - Esser, aaO, Art. 6 EMRK Rn. 849; Meye r - Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4). Gründe, die es ausnahm s weise rechtfertigen könnten, ihm den vollstä n- digen Wortlaut der Urteilsurkunde zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich . Sost - Scheible 7
Full & Egal Universal Law Academy