BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 5/07 vom 5. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. September 2006 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in neun F344llen, davon in zwei F344llen tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Betrug, unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 2004 und Aufl366sung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revisi-on, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Er-folg. 1 1. Hintergrund der jetzt abgeurteilten Straftaten sind "Unregelm344337igkei-ten" des Angeklagten bei seiner beruflichen T344tigkeit als Pr374fingenieur bei der Technischen Pr374f- und 334berwachungsgesellschaft mbH (TP334), die Gegenstand 2 - 4 - der Verurteilung durch das Landgericht Paderborn vom 17. Mai 2004 sind, aus der das Landgericht im nunmehr angefochtenen Urteil die Einzelstrafen gem344337 247 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat. Nach den dazu mitgeteilten Feststellungen behielt der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende September 2001 von ihm f374r Fahrzeuguntersuchungen nach 247 29 StVZO eingenommene Betr344ge teilweise pflichtwidrig f374r sich, woraus sich ein Schaden f374r die TP334 in H366he von mindestens 95.214,50 DM ergab. Im November 2002 erging deshalb gegen ihn wegen Untreue ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte aber Ein-spruch einlegte. Dar374ber hinaus wurde der Angeklagte von der TP334 vor dem Arbeitsgericht Paderborn auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen. Um den Beweis seiner Pflichtwidrigkeiten zu vereiteln, lie337 der Angeklagte Unterla-gen aus dem Firmengeb344ude entwenden, wobei die von ihm instruierten T344ter auch noch Geld mitnahmen. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Ange-klagten deshalb wegen Untreue und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten verurteilte das Landgericht Pa-derborn den Angeklagten 226 wie erw344hnt 226 am 17. Mai 2004 unter Verwerfung der weiter gehenden Berufungen wegen Untreue in 22 F344llen und wegen ge-meinschaftlichen Diebstahls zu einer nicht zur Bew344hrung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei es an Einzelstra-fen neben drei Geldstrafen (zwischen 60 und 120 Tagess344tzen) auf 20 Frei-heitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und einem Monat (f374nfmal drei Mona-te, neunmal vier Monate, dreimal f374nf Monate, zweimal sechs Monate und ein-mal sieben Monate) erkannte. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils ist das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des von der TP334 gegen ihn angestrengten arbeitsge-richtlichen Verfahrens und des vorerw344hnten Strafverfahrens. In dem Arbeits- 3 - 5 - rechtsstreit schloss der Angeklagte im Januar 2002 mit der TP334 einen Ver-gleich, in dem er sich zur Zahlung von etwas mehr als 48.000 Euro verpflichte-te. Sp344ter entschloss er sich jedoch, den Vergleich anzufechten, um sich zu Unrecht von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Hierzu veranlasste er zwei Zeugen, im Termin vor dem Arbeitsgericht am 4. Juni 2003 wahrheitswidrig zu behaupten, der Angeklagte sei durch den Handlungsbevollm344chtigten der TP334, Dr. B. , zum Abschluss des Vergleichs unter massiver Bedrohung mit Gefahr f374r Leib und Leben f374r sich und seine Familie gen366tigt worden. Das Arbeitsge-richt glaubte den beiden Zeugen nicht und stellte die wirksame Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich mit Urteil vom selben Tage fest. Die Berufung des Angeklagten wies das Landesarbeitsgericht durch Vers344umnisurteil zur374ck. In dem Strafverfahren wegen Untreue wiederholten die beiden Zeugen auf Ver-anlassung des Angeklagten ihre bereits vor dem Arbeitsgericht gemachten wahrheitswidrigen Aussagen. Des Weiteren benannte der Angeklagte im Beru-fungsverfahren vor dem Landgericht f374nf weitere Zeugen aus seinem Verwand-ten- und Freundeskreis, die auf seine Veranlassung der Wahrheit zuwider aus-sagten, die Manipulationen bei der Abrechnung seien auf Veranlassung und in Absprache mit dem Firmenchef der TP334 geschehen. Das Landgericht schenkte den Zeugen keinen Glauben und verurteilte den Angeklagten deshalb am 17. Mai 2004 wie angegeben. 2. Die 334berpr374fung des Strafausspruchs aufgrund der erhobenen Sach-r374ge weist durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, die zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen. 4 Zwar ist die Strafzumessung grunds344tzlich Sache des Tatrichters und ein Eingriff des Revisionsgerichts nur m366glich, wenn die Strafzumessungserw344-gungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte 5 - 6 - Strafzwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung l366st, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349). Aber auch unter Zugrundelegung dieses eingeschr344nkten Pr374fungsma337-stabes halten weder die Einzelfreiheitsstrafausspr374che (sechs Monate f374r den versuchten Betrug, jeweils neun Monate f374r die beiden Anstiftungen zur uneidli-chen Falschaussage, tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Be-trug, und jeweils sechs Monate f374r die sieben Anstiftungen zur uneidlichen Falschaussage) noch der Gesamtstrafenausspruch von zwei Jahren der rechtli-chen Nachpr374fung stand. Schon f374r sich gesehen sind sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe angesichts der Hartn344ckigkeit, mit der der Angeklag-te auch dann noch sein kriminelles Tun fortgesetzt hat, als seine 204Unregelm344-337igkeiten223 bei der TP334 bereits aufgedeckt waren und er deshalb auch schon sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden war 226 ungew366hnlich milde. Die Strafbemessung wird dem Tatunrecht ungeachtet der dem Angeklagten vom Landgericht zugute gehaltenen Umst344nde nicht gerecht. 6 Davon abgesehen, erweisen sich die Strafzumessungserw344gungen im angefochtenen Urteil zu Gunsten des Angeklagten auch als l374cken- und des-halb als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zwar ganz allgemein den 204beacht-lichen Aufwand223, mit dem der Angeklagte in krimineller Weise t344tig geworden ist und sein 204erhebliches kriminelles Potential223, welches er an den Tag gelegt hat, zu seinen Lasten gewertet. Zu Recht beanstandet die Beschwerdef374hrerin je-doch, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserw344gungen v366llig au337er Acht gelassen hat, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. B. 374ber mehre-re Jahre hinweg in Bezug auf das Zustandekommen des arbeitsgerichtlichen 7 - 7 - Vergleichs in massiver Weise bewu337t f344lschlich eines auch strafrechtlich rele-vanten, besonders verwerflichen Vorgehens bezichtigt hat. Auch wenn der Tat-richter nicht gehalten ist, s344mtliche Strafzumessungsgr374nde in den Urteilsgr374n-den anzugeben (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 267 Rdn. 18), durfte die Strafkammer diesen fraglos 204bestimmenden223 (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Ge-sichtspunkt nicht au337er Betracht lassen. Angesichts der auffallend milden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist zudem zu besorgen, dass der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaus-setzung zur Bew344hrung vermengt und die Bemessung der Strafen so vorge-nommen hat, dass die Vollstreckung noch zur Bew344hrung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). 8 3. 334ber den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. 9 Soweit die Beschwerdef374hrerin die strafmildernde Bewertung des Gest344ndnisses des Angeklagten mit der Behauptung angreift, dieses sei erst erfolgt, nachdem das Landgericht dem Angeklagten in Aussicht gestellt habe, im Falle eines Gest344ndnisses im H366chstma337 eine Freiheitsstrafe mit Bew344h-rung zu verh344ngen, ist dies urteilsfremd und kann daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Eine Verfahrensr374ge - etwa im Rahmen eines Ableh-nungsgesuchs - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. 10 - 8 - 4. Mit der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der Zur374ckver-weisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Beschwerde der Staats-anwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdef374hrerin auch nicht auf, inwieweit diese Entscheidung fehlerhaft sein k366nnte. 11 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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