BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Kreditbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 22. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dieter und Johannes L. wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 29. M344rz 2007, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts M374nster zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Kreditbetruges in zehn F344l-len und wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklag-ten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Zwar sind die Sachr374gen unbegr374ndet, da weder die Schuld- noch die (ma337vollen) Rechtsfolgenausspr374che Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen. Die Revisionen haben aber mit einer Verfahrensr374ge Erfolg, mit der sie nach 247 338 Nr. 2 StPO beanstanden, dass ein gem344337 247 22 Nr. 5 StPO von der Aus374bung des Richteramts ausgeschlossener Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat. 1 - 3 - 1. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Bereits w344hrend des Er-mittlungsverfahrens war von der Verteidigung des Angeklagten Dieter L. dessen Verhandlungsunf344higkeit behauptet worden. Unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 15. Januar 2004 wurde ein Schreiben von Prof. Dr. W. vom 13. Januar 2004 vorgelegt, in dem dieser dem Verteidiger mitteilte, der Angeklagte sei seit dem 9. Januar 2004 "wegen einer depressiv-344ngstlichen Belastungsreaktion verbunden mit schweren kognitiven Ausf344llen vom Ausma337 einer Demenz" in station344rer Behandlung und - nach Einsch344tzung des Arztes - nicht verhandlungsf344hig; allerdings sei seine Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Landgericht M374nster unter der Voraussetzung einer st344ndigen Beglei-tung durch einen erfahrenen Fachkrankenpfleger f374r Psychiatrie vertretbar. In der Hauptverhandlung vom 5. und 10. Februar 2004 wurde Prof. Dr. W. als sachverst344ndiger Zeuge zum Gesundheitszustand des Angeklagten Dieter L. vernommen. Dabei 344u337erte er sich auch zu einer von ihm ausgestellten 344rztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht vom 25. September 2002, in der er dem Angeklagten "schwere kognitive St366rungen und Wesens344nderungen auf dem Boden eines hirnorganischen Prozesses" und eine hieraus folgende dauerhafte Vernehmungs- und Verhandlungsunf344higkeit attestiert hatte. Er gab an, dieses Attest auf Veranlassung der Eheleute L. und der damaligen Verteidiger verfasst zu haben; erstere h344tten ihn sinngem344337 gefragt, ob er nicht helfen und Dieter L. das Strafverfahren ersparen k366nne. Am 13. Februar 2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. W. ein Ermittlungsverfah-ren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der versuchten Strafvereitelung ein. In diesem Ermittlungsverfahren wurde der Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens am 26. Juli 2004 von der Staatsanwaltschaft f366rmlich als Zeuge dazu vernommen, welche Angaben Prof. Dr. W. in der Hauptverhandlung gemacht habe. Dabei verglich er die ihm vor-gelesenen Mitschriften der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit seinen 2 - 4 - eigenen; er best344tigte, dass diese nahezu identisch seien, und gab geringf374gige Abweichungen an. Abschlie337end sagte er - nach einer Wertung befragt - aus, dass Prof. Dr. W. nicht alle als Ankn374pfungstatsachen zu ber374cksichtigenden Verhaltensweisen angegeben habe. Auch nach dieser Vernehmung 374bte der Berichterstatter bis zur Urteilsverk374ndung am 16. April 2007 sein Richteramt in dieser Sache aus. 2. Die von beiden Revisionsf374hrern zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge ist begr374ndet. Der Berichterstatter war seit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft f374r das vorliegende Verfahren nach 247 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Aus374bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverst344ndiger vernommen worden ist. Durch diese Regelung soll mit R374cksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit vermieden werden. Davon ausgehend ist es ohne Bedeutung, dass die zeugenschaftliche Vernehmung des Richters in ei-nem anderen Verfahren erfolgt ist, da auch in einem solchen Fall der Anschein einer Voreingenommenheit allgemein gegeben sein kann. Der Bundesgerichts-hof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfah-rensidentit344t bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem ande-ren Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das er f374r die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tats344chlicher und rechtli-cher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415). 3 Weiterhin ist der Berichterstatter durch die Staatsanwaltschaft f366rmlich als Zeuge vernommen worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erkl344rung 374ber 4 - 5 - Vorg344nge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anh344ngigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen T344tigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 4, 9 f.; 45, 354 f.). Schlie337lich ist der Berichterstatter auch zum Tatgeschehen vernommen worden. Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede 304u337erung des Zeugen zu sol-chen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage richterlicher W374rdigung bed374rfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415). Vorliegend hat der Richter in dem Ermittlungsverfahren ge-gen Prof. Dr. W. Angaben dazu gemacht, was dieser als sachverst344ndiger Zeuge in dem vorliegenden Verfahren zur Frage der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten Dieter L. , der Erteilung zweier 344rztlicher Bescheinigungen und deren Zustandekommen ausgesagt hat. In diesem Zusammenhang hat der Richter, nach seiner Wertung befragt, angegeben, dass Prof. Dr. W. nicht s344mtliche, als Ankn374pfungspunkte bedeutsame Verhaltensweisen des Ange-klagten mitgeteilt habe. 5 Der Inhalt der Aussage des sachverst344ndigen Zeugen war vorliegend nicht nur f374r die Beurteilung der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten Dieter L. von Bedeutung ungeachtet dessen, dass das Landgericht dazu einen Sachverst344ndigen hinzugezogen hatte. Die Frage, ob es sich bei den 344rztlichen Bescheinigungen um falsche Gesundheitszeugnisse ("Gef344lligkeitsatteste") handelte, war vielmehr auch f374r die Beweisw374rdigung und die Strafzumessung bedeutsam. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des die An-geklagten bez374glich ihrer Kreditbetr374gereien belastenden Zeugen Wa. unter anderem damit begr374ndet, dass dessen Bekundungen zu der von ihm geschil-derten Verteidigungsstrategie (Vorschieben von Verhandlungsunf344higkeit), die 6 - 6 - ihm der Angeklagte Dieter L. f374r den Fall der Entdeckung seiner strafbaren Machenschaften angek374ndigt hatte, durch den Prozessverlauf best344tigt worden seien; der Angeklagte Dieter L. habe in der Tat "durch eine Vielzahl von Antr344gen und Vorlage von Gutachten versucht, eine vorgebliche Verhandlungs-unf344higkeit zu belegen" (UA 856). Weiterhin hat das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdef374hrer die strafmildernde Wirkung der langen Verhandlungsdauer unter anderem deswegen relativiert, weil diese Dauer - neben weiteren Verz366-gerungsstrategien - auf der Vorlage diverser Gutachten und darauf gest374tzter Antr344ge zur Frage des Gesundheitszustandes des Angeklagten Dieter L. beruhe (UA 968). Die Frage, ob es sich bei den 344rztlichen Bescheinigungen um auf Veranlassung des Angeklagten Dieter L. erstellte unrichtige Gesund-heitszeugnisse handelte, ist demnach von dem dazu als Zeugen vernommenen Richter in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet worden. Dies bedingt gem344337 247 22 Nr. 5 StPO seinen Ausschluss von der Aus374bung des Richteram-tes im vorliegenden Verfahren und hat die Aufhebung des angefochtenen Ur-teils zur Folge. 3. Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn ein Gerichtspr344sident 374ber die Erteilung einer Aussagegenehmigung f374r einen w344hrend einer laufen-den Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Der Strafrechtspflege erw344chst durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen F344llen kein Nachteil, da die Staatsanwaltschaft vorzugsweise andere 7 - 7 - Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen h366ren kann (vgl. BGHSt 31, 354, 361 f.; BGH StraFo 2007, 415). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy