BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Raub und mit vors344tzlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; au337erdem hat es eine Adh344sionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision. Das Rechts-mittel hat keinen Erfolg. 1 Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat, dieser habe sich weder durch die Gegenwehr noch das Flehen des Opfers beeindrucken lassen. Diese Strafzu-messungserw344gung verst366337t gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat 374berhaupt begangen hat anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen 2 - 3 - (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01, NStZ-RR 2002, 106 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler n366tigt jedoch unter den hier gegebenen Um-st344nden - auch unter Ber374cksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers - nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verh344ngte Rechtsfolge je-denfalls angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-schrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 und 1447/05, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdef374hrer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe ge-m344337 247 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344n-diger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Er h344lt die Freiheitsstrafe von f374nf Jahren f374r die verfahrensgegenst344ndliche Tat ebenso wie die Gesamtfreiheitsstrafe f374r angemessen. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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