BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/09 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Verurteilte macht geltend, der Senat habe in der genannten Revisi-onsentscheidung nicht hinreichend begr374ndet, aus welchem Grund er die ver-h344ngte Strafe als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ange-sehen hat. 1 Die R374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentschei-dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-tragsteller zuvor nicht geh366rt wurde, kein zu beachtendes Vorbringen 374bergan-gen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Der Antragsteller ist vor der Entscheidung 374ber seine Revision darauf hingewiesen worden, dass der Senat trotz einer rechtlich bedenklichen Strafzumessungserw344gung im Hinblick auf den im 334brigen vollst344ndigen Straf-zumessungssachverhalt erw344gt, von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, weil die Strafe angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist. Sein Vertei-diger hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich keine neuen 2 - 3 - Gesichtspunkte, insbesondere auch keine Hinweise auf nach dem landgerichtli-chen Urteil eingetretene, f374r die Strafzumessung erhebliche Umst344nde ergeben haben. Diese war, wie aus der Senatsentscheidung hervorgeht, Gegen-stand der Beratung. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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