BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/11 vom 25. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besc hwerdeführer am 25. Januar 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, a) in den Fällen II.1.3 und II.1.7 d er Urteilsgründe, b) soweit der Angeklagte aa) im Fall II.1.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenve r- kehr und bb) im Fall II.1.9 der Urteilsgründe wegen gefäh r- lichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden i st, c) im Ausspruch über aa) die in den Fällen II.1.1, II.1.2 und II.1.8 der U r- teilsgründe verhängten Einzelstrafen, bb) die im Fall II.1.6 der Urteilsgründe für den g e- fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ve r- hängte Einzelstrafe cc) sowie im Ausspr uch über die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. I. wird das vorbezeichnete Urteil , soweit es ihn betrifft, au f- gehoben, - 3 - a) s oweit er im Fall II.2.1 der Urteilsgründe wegen g e- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ve rurteilt worden ist, b) i m Ausspruch über aa) die in den Fällen II.2.2, II.2.5 und II.2.7 der U r- teilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen, bb) die in den Fällen II.2.3, II.2.4 und II.2.6 der U r- teils gründe verh ängten Einzelstrafen cc) und in den Gesamtstrafenaussprüchen . 3. Auf die Revision des Angeklagten D. I. wird das vor bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, au f- gehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.3.1 der Urteilsgrü n- de wegen ge fährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die im Fall II.3.2 der Urteil s- gründe für den gefährlichen Eingriff in den Straße n- verkehr verhängten Einzelstrafe c) sowie im Gesamtstrafe nausspruch . 4. Auf die Revision des A ngeklagten S. wird das vor bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, a) soweit er in den Fällen II.4.1 und II.4.4 der Urteil s- gründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Str a- ßenverkehr verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die in d en Fällen II.4.2 und II.4.3 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen c) sowie im Gesamt strafenausspruch. - 4 - 5. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorb e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, a) in den Fällen II.5.4 und II.5.9 der Urteilsgründe, b) in den Fällen II.5.3 und II.5.6 der Urteilsgründe, s o- weit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, c) im Ausspruch über die in den Fällen II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen d) sowie im Gesamtstrafenausspruch . 6. Soweit in den vorbezeichneten Fällen d ie Schuldspr üche aufgehoben werden , umfasst die Aufhebung die zur G e- fährdung anderer Personen, zum Wert der durch die j e- weiligen Verkehrsunfälle gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe der drohenden Sachschäden sowie die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übr i- gen Feststellungen , insbesondere zum äußeren Tatg e- schehen und zur absichtlichen Herbeiführung der Ve r- kehrsunfälle , bleiben aufrecht erhalten. Soweit nur die Strafausspr üche aufgehoben werden , umfasst die Au f- hebung die zur Gefährdung anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Festst ellungen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten. 7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 8. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinhei t- lich mit Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum gef ährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten B e- truges unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafb e- fehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. I. hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Be i- hilfe zum Betrug, sowie wegen Betru ges und versuchten Betruges unter Einb e- ziehung der Einzelstrafen aus einem anderweit ergangenen Urteil zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen g e- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in e inem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten D. I. hat das Landger icht wegen g e- fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 2 3 4 - 6 - Den Angeklagten A. hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Str a- ßenverkehr in neun Fällen sowie we gen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren Rev i- sionen, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts st ützen; der Angeklagte A. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die seine Verurteilung im Fall II.5.9 der Urteilsgründe betreffende Ver fa h- rensrüge des Angeklagten A. nicht mehr ankommt; im Übrigen sind die Rev i- sionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verursachten der Ang e- klagte M. in sechs Fällen, der Angeklagte S. I. in sieben Fällen, der Angeklagte D. I. in zwei Fällen, der Angeklagte S. in fünf Fällen und der Angeklagte A. in neun Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahr zeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug wie beabsichtigt auffuhr . D er Angeklagte M. nahm darüber hinaus an zwei weiteren solcher Fahrten als Beifahrer teil und erklärte sich gegenüber de m ta t- sächlichen Fahrer bereit, sich bei einer späteren polizeilichen Sachverhaltsau f- nahme als Fahrer auszugeben, wodurch er den Entschluss des Fahrers ve r- stärkte , ein en Auffahrunfall herbeizuführen . Die Unfälle wurden in dem Bestr e- ben verursacht, die Haftp flichtversicherung der Unfallgegner für die an den e i- genen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu ne h- men, was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer se lbst oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten geschah. 5 6 7 - 7 - 2. Das Lan dgericht hat in alle n Fällen der Unfallverursachung die Ve r- wirklichung eines gefährlichen Eingriff s in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand. a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hinde r- nisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsu rteile vom 18. März 1976 4 StR 701/75, VRS 53, 355 , und vom 12. De zember 1991 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1). Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein b e- deutend er Schaden gedro ht hat (Senatsb eschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maß gebl i- chen von 750 Euro (Senatsb eschluss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 ) ausgegangen ist , beschwert die Angeklagten nicht. b) Die Begründung, mit der das Landgericht auf Grundlage der getroff e- nen Feststellungen nicht nur in den Fällen, in denen es tatsächlich zu Verle t- zungen beim Unfallgegner (Fä lle II.1.5 und II.5.8) bzw. beim nicht tatb eteiligten Beifahrer (Fall II.4.5 vgl. insoweit Senatsb eschluss vom 18. November 1997 4 StR 542/97, NStZ - RR 1998, 150) gekommen ist, sondern in allen Fällen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines ande ren Menschen angeno m- men hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern . Das Landgericht hat s ich auf die Erwägung gestützt , in solchen Fällen provozierter Unfälle liege regelmäßig die Gefahr, dass der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschte n Insassen des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Auffahrgeschwindigkeit der T ä- 8 9 10 - 8 - ter nicht beeinflussen könne, zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf - und Halswirbelsäulenbereich führe. Dies gelte auch bei vergleichswe i- se geringen Geschwindigkeit en. Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkr e- te Gefährdung von Lei b und Leben eines anderen Menschen nic ht hinreichend belegen (Senatsb eschluss vom 20. Oktober 2009 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindig keiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteil igten Fahrzeugen erforderlich ( Senat, aaO; vgl. auch Senatsb eschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, aaO ). Solche Fes t- stellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur G e- schwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des Brem s- vorgangs enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt kein en sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Sch a- den ( Fall II.4.1) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall II.4.4) entstanden ist, liegt sie eher fern. 3. Der Rechtsfehler betrifft die Schuldsprüche in den Fällen II.1.3, II.1.4, II.1.7, II.1.9, II.2.1, II.3.1. , II.4.1, II.4.4, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteil s- gründe , in denen das Landgericht weder Verletzungen bei Unfallbeteiligten noch einen droh enden Schaden von mindestens 750 Euro festgestellt hat; soweit die Sachschäden nicht beziffert sind (Fälle II.1.4, II.1.7, II.2.1, II.3.1, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteilsgründe), kann auch aus dem Schaden s- bild nicht sicher auf eine konkrete Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert geschlossen werden, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge der Unfallgegner etwa zu Modell, Baujahr, Laufleistung oder Z u- 11 12 - 9 - stand getroffen hat. Die Aufhebung des Schuld spruchs umfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug i m Fall II.1.7 der Urteilsgründe (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). 4. In den Fällen II.1.1, II.1.2, II. 1.6, II.1.8, II.2.2 bis II.2.7, II.3.2, II.4.2, II.4.3, II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht einen Sch a- den von mindestens 1.300 Euro beim Unfallgegner festgestellt hat, wird der Schuldspruch durch die rechtsfehlerhafte Bejahung ein er konkreten Leibesg e- fahr nicht in Frage gestellt. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch ( vgl. Senatsb eschlu ss vom 25. Oktober 2011 4 StR 455/11, Tz. 7 mwN). Zwischen den Feststellungen zu der den Schulds pruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tr a- genden konkreten Sachgefahr und möglichen Feststellungen zu einer konkr e- ten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen besteht auch kein so l- cher innerer Zusammenhang, dass eine nochmalige t atrichterliche Entsche i- dung über den Schuldspruch erforderlich wäre (vgl. Senatsb eschluss vom 25. Oktober 2011 4 StR 455/11, Tz . 7). Da sich in den inmitten stehenden Fällen die Gefahr jeweils in einem die Wertgrenze von 750 Euro übersteige n- den Schaden r ealisiert hat, können beide Fragen losgelöst voneinander geprüft und beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1995 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223 f.); es ist nicht zu besorgen, dass Feststellungen im Z u- sammenhang mit dem Eintritt einer konkr eten Leibesgefahr dem Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nachträglich die tatsächl i- che Grundlage entziehen könnten. 13 - 10 - Der Rechtsfehler führt jedoch in den genannten Fällen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht ha t bei der Bemessung der betreffenden Einzelstrafen (im Fall II.2.5 der Urteilsgründe bei der Aufzählung auf UA 76: 6 einer solchen von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe) die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen durch die Herbeiführung sowohl einer Sachgefahr als auch einer Leibesgefahr ausdrücklich strafschä r- fend berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einze l- strafen in den genannten Fällen hat bei allen Angeklagten die Aufhebung der Gesamtstrafe ( n ) zur Folge. 5. In den Fällen II.5.5 und II.5.7 der Urteilsgründe wirkt sich die recht s- fe h lerhafte An nahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen im Ergebnis nicht auf Schuld - oder Strafausspruch aus . D ort sind Schäden von 1.100 Euro bzw. 800 Euro entsta nden, so dass § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zwar nicht wegen der Verursachung ein er konkreten Leibesgefahr, dafür aber anders als vom Landgericht unter Zugrundelegung der zu hohen Wertgrenze von 1.300 Euro angenommen wegen der konkreten Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert verwirklicht ist. § 265 StPO steht nicht en t- gegen, we il sich der Angeklagte A. nicht wirksamer als geschehen hätte ve r- teidigen können. 6. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.1.3, II.1.4, II.1.7, II.1.9, II.2.1, II.3.1. , II.4.1, II.4.4, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteilsgründe zi eht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im Übrigen sind die 14 15 16 - 11 - Feststellungen zum äußeren Tatg eschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle mit dem Ziel der Geltendmachung unberechtigter Sch a- denersatzansprüche und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten frei von Rechtsfehlern und können deshalb bestehen bleiben. Die Aufhebung des Str a f- ausspruchs in den Fällen II.1.1, II.1.2, II.1.6, II.1.8, II.2.2 bis II.2.7, II.3.2, II.4.2, II.4.3, II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe umfasst lediglich die zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite, nicht aber die übrigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quenti n
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