ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR507.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507 /15 vom 21. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 1. auf dessen Antrag und de s Beschwerdeführers am 21. Januar 201 6 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.16 (gewerbsmäßige Hehlerei) verurteilt worden ist ; i nsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, b) das vorbezeichnete Urteil im gesamten Rechtsfolge n- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mon a- 1 - 3 - ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materie l- len Rechts rügt, hat d en aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die in diesem Fall getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen He h- lerei nicht hinreichend belegen und es aus prozessökonomischen Gründen a n- gezeigt ist, diesen Fall nicht weiter aufzuklären. 2. a) Die Nachprüfung des ange fochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat im verbleibenden Umfang hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. b) Ob der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs schon allein durch den Wegfall der im Fall II.16 ve rhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gefährdet sein könnte, kann offenbleiben. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann schon aus einem anderen Grund insgesamt keinen Bestand haben. D ie Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafe n jeweils zu Lasten des Angeklagten gewertet, er habe die Taten während einer laufende n Bewährungszeit begangen , obwohl die Bewährungszeit aus der im vorliege n- den Fall einzig in Betracht kommenden Verurteilung durch das Amtsgericht Dorsten vom 20. Oktober 2009 in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten begangen hat, bereits abgelaufen war . Lediglich der B e- schluss über den Erlass der Strafe, der erst am 10. Februar 2015 erfolgte, stand noch aus. Die Erwägung, deren Einfluss auf die H öhe der verhängten 2 3 4 5 - 4 - Einzelstrafen und damit auch auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der Senat nicht ausschließen kann, erweist sich daher als durchgreifend rechtsfe h- lerhaft (vgl. Senatsbe schluss vom 3. September 1991 4 StR 346/91, StV 1991, 557 [ LS]). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und En t- scheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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