BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 5/08 vom 20. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, "in der Zeit von Anfang April 2005 bis zum 1. Dezember 2005 in elf F344llen sexuelle Handlungen an der am 7. Mai 1991 geborenen Selina F., die ihm zur Erziehung und zur Betreuung in der Lebensf374hrung anvertraut war, vorgenommen zu ha-ben", wobei es "auch zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen" sei, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenkl344ge-rin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Ange-klagte seit dem erfolgreichen Abschluss des Sozialp344dagogik-Studiums im April 1999 Erzieher im -Kinderheim in P. . Ab Sommer 2005 wurde er mit der Funktion eines sog. Bezugserziehers f374r die seinerzeit 14j344hrige Nebenkl344gerin Selina F. betraut, die sich bereits seit ihrem 7. Lebens-jahr in Kinderheimen befand und wegen ihrer Unbeherrschtheit ein "nicht einfa- 2 - 4 - ches" Kind war. Selina F. reagierte auf die 334bernahme der Funktion ihres Be-zugserziehers durch den sehr beliebten Angeklagten mit Freude. Der Angeklag-te seinerseits empfand diese Aufgabe als echte Herausforderung und investier-te in die Betreuung von Selina F. derart auff344llig viel Zeit, dass sich seine Kolle-gen veranlasst sahen, ihm gegen374ber mehr professionelle Distanz zu seinem Sch374tzling anzumahnen. Des Weiteren teilt das Urteil in tats344chlicher Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Entstehung der von der Nebenkl344gerin gegen374ber dem Angeklagten erhobenen Anschuldigung, sie "vergewaltigt" zu haben, mit. Zum Tatvorwurf selbst beschr344nkt sich das Landgericht vielmehr auf die pau-schale Mitteilung, der Angeklagte habe von Anfang an abgestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Objektive Beweise l344gen nicht vor. Er werde allein durch die Aussage Selinas belastet, die angegeben habe, der An-geklagte habe ca. 15-mal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgef374hrt, immer in ihrem Hochbett, immer w344hrend seines Nachtdienstes - meist am Wo-chenende; in drei bis vier F344llen habe sie ihn manuell befriedigt. Sodann er366r-tert das Urteil einige Widerspr374che in den Aussagen der Nebenkl344gerin, die die Jugendschutzkammer als derart gravierend erachtet, dass demgegen374ber das Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. U. nicht zu 374berzeugen verm366ge, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Aussage Selinas mit hoher Wahrscheinlich-keit nur durch die Annahme eines realen Erlebnishintergrundes zu erkl344ren sei. 2. Das angefochtene Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht und unterliegt schon deshalb der Aufhebung. 3 Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zu-n344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen 4 - 5 - Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen Feststellun-gen nicht getroffen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1980, 2423; NStZ 1985, 184; BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 4, 10; BGH, Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 293/03). Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enth344lt das an-gefochtene Urteil nicht. Schon der Tatvorwurf l344sst sich dem Urteil nicht hinrei-chend deutlich entnehmen, zumal es keinerlei zusammenfassende Darstellung der Bekundungen der Nebenkl344gerin und der Einlassung des Angeklagten ent-h344lt. Diese war hier umso mehr erforderlich, als Selina bei ihrer ersten Offenba-rung behauptet hatte, von dem Angeklagten "vergewaltigt" worden zu sein, w344hrend in ihrer jetzigen Aussage ersichtlich von einer Vergewaltigung nicht mehr die Rede ist. Auch bleibt unklar, worauf die - zudem in der Anklage und der jetzigen Aussage der Nebenkl344gerin unterschiedliche - Anzahl der dem An-geklagten angelasteten sexuellen 334bergriffe beruht. Schlie337lich f344llt auch auf, dass die Anklage von einem Tatzeitraum von April 2005 ausgeht, w344hrend nach den Feststellungen der Angeklagte erst seit dem Sommer 2005 Bezugserzieher der Nebenkl344gerin wurde. 5 Der Pflicht zur gebotenen geschlossenen Darstellung sowohl der Opfer-aussage als auch der Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorw374rfen konnte sich der Tatrichter auch nicht dadurch entziehen, dass er einige Argumente ge-gen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin angef374hrt hat. Denn die Widerspr374che stellen nur einen Ausschnitt aus der gebotenen, aber fehlenden Gesamtw374rdigung dar. In diesem Zusammenhang h344tte es insbesondere auch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Sachverst344ndigengutachten bedurft. Die knappen Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil dazu gen374gen nicht. Vielmehr muss der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat ei- 6 - 6 - nes Sachverst344ndigen in Anspruch genommen hat und der diese Frage in Wi-derspruch zu dem Gutachten l366sen will, die Darlegungen des Sachverst344ndigen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Ge-sichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung st374tzt (st. Rspr.; BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 5 und 9 m.w.N.). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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