BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 508/05 vom 16. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorw374rfen der gef344hrli-chen K366rperverletzung, der K366rperverletzung und der Beleidigung wegen Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Unterbringungsan-ordnung. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB h344lt entgegen der Auffassung der Revision und des General-bundesanwalts im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 2 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizophre-nen Psychose, zu deren Entstehung m366glicherweise seine jahrelange Heroin-abh344ngigkeit beigetragen hat. Die Erkrankung tritt in Sch374ben auf und 344u337ert sich in inhaltlichen Denkst366rungen im Sinne von Wahngedanken und in Ans344t-zen auch als ausgepr344gtes Wahnsystem. Der formale Gedankengang des An-geklagten ist zeitweise aufgelockert, alogisch, bizarr und abstrus. Seit mehreren 3 - 4 - Jahren f374hlt sich der Angeklagte von der Zeugin M. , einer fr374heren Woh-nungsnachbarin, verfolgt, ohne dass diese durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-geben h344tte. Nach zwei Vorf344llen im Jahre 2003, bei denen er die Zeugin M. bedroht und unfl344tig beschimpft hatte, wurde der Angeklagte in die psychiatri-sche Abteilung eines Krankenhauses verbracht, wo seine Erkrankung erstmals festgestellt wurde. Auch nach der verfahrensgegenst344ndlichen Tat wurde er dort nach dem PsychKG untergebracht, wobei neben der schizophrenen Psy-chose auch eine Opiatabh344ngigkeit und eine Alkoholintoxikation diagnostiziert wurden. Entgegen 344rztlichem Rat wurde der Angeklagte jedoch nach etwa f374nf Wochen wieder entlassen. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vorfall vom Mai 2004 zu Grunde. Bereits am Abend zuvor hatte sich der Angeklagte nach einem erfolglosen Selbstt366tungsversuch vergeblich bem374ht, mit der Zeugin M. in Kontakt zu treten. Dabei zeigte er ein auff344lliges Verhalten: Einerseits hatte er Rosenstr344u-337e f374r die Zeugin und deren Schwester, die Zeugin S. , bei sich; andererseits 344u337erte er sich gegen374ber einem Hausbewohner abf344llig und beleidigend 374ber die beiden Frauen. Tags darauf begab er sich erneut zur Wohnung der Zeugin S. , 366ffnete gewaltsam die Wohnungst374r und st374rmte in das Zimmer, in dem sich die Zeuginnen M. und S. sowie die 13j344hrige Alina S. aufhielten. Er beschimpfte die Zeugin M. , griff sie mit H344nden und F344usten t344tlich an und schlug ihren Kopf mehrfach gegen einen Mauervorsprung. Sodann w374rgte er sie so stark, dass sie keine Luft bekam, wobei er schrie, er werde sie um-bringen. Die Zeugin S. , die ihrer Schwester helfen wollte, wurde vom Ange-klagten zu Fall gebracht. Danach setzte er sich auf ihren R374cken und schlug mit seinen F344usten auf ihren Kopf und R374cken ein, bis es der Zeugin M. gelang, Hilfe herbeizurufen. Die beiden Frauen zogen nach dem Vorfall in eine andere 4 - 5 - Wohngegend, Alina S. war zeitweilig in schulpsychologischer Behand-lung. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es - sachver-st344ndig beraten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er die Tat infolge seiner schizophrenen Psychose im Zustand m366glicherweise sogar g344nzlich ausge-schlossener Steuerungsf344higkeit (247 20 StGB) begangen hat. Zugleich wurde die Unterbringung nach 247 63 StGB angeordnet, weil von dem Angeklagten infolge seiner Erkrankung auch k374nftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. 5 2. Die Erw344gungen des Landgerichts tragen im Ergebnis den Ma337re-gelausspruch nach 247 63 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldf344higkeit von einer erheblich verminderten Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten sicher ausgegangen ist. Indem das Urteil mehrfach darauf verweist, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten infolge seiner Erkrankung m366glicherweise sogar ausgeschlossen war, besagt es damit zugleich, dass mit Sicherheit zumindest eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit vorgelegen hat. 6 Soweit die Strafkammer, was der Generalbundesanwalt zu Recht bean-standet, meint, dass auch die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, hat sie offensichtlich eine missverst344ndliche Formulierung des Sachverst344ndigen aufgegriffen. Dabei hat sie nicht bedacht, dass eine erhebliche Verminderung der Einsichtsf344higkeit f374r die Anordnung nach 247 63 StGB nicht gen374gt, weil damit die Voraussetzungen des 247 21 StGB (vgl. BGHSt 40, 341, 349) nicht festgestellt sind. Solange die Verminderung der 7 - 6 - Einsichtsf344higkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgel366st und dadurch zu Straf-taten gef374hrt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-gung des T344ters in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 26/27; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 63 Rdn. 11 m.w.N.). Die fehlerhafte Erw344gung des Landgerichts f374hrt hier aber nicht zur Auf-hebung der Unterbringungsanordnung - deren Voraussetzungen auch im 334bri-gen vorliegen -, weil diese durch die sichere Feststellung der erheblich vermin-derten Steuerungsf344higkeit gerechtfertigt ist. 8 Schlie337lich hat die Strafkammer, entgegen der Ansicht der Revision, die Ma337regel auch zu Recht nicht zur Bew344hrung ausgesetzt, da der Angeklagte, der 374ber keine tragf344higen pers366nlichen Bindungen verf374gt, bisher keine Krank-heits- und Behandlungseinsicht gezeigt hat und dringend einer l344ngerfristigen Behandlung bedarf. 9 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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