BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 508/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2010 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juni 2010 wird a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Ur-teilsgr374nde (Tat vom 1. Februar 2010) wegen ver-suchten Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der An-geklagte des Diebstahls in drei F344llen schuldig ist, c) das Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei F344llen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO aus verfahrens366konomischen Gr374nden ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgr374nde (Tat vom 1. Februar 2010) we-gen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. 2 Insofern begegnet die Beweisw374rdigung rechtlichen Bedenken, da die Strafkammer dort zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, dass er "ohne ersichtlichen Grund die Unwahrheit gesagt" habe, als er behauptete, am Tat-abend in seinem Zimmer gewesen zu sein, und er - nachdem ihm die Unrichtig-keit dieser Behauptung vorgehalten worden war - "jede weitere Aussage zur Sache abgelehnt" habe, was den Schluss zulasse, "dass der Angeklagte zuvor begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu vertuschen versucht hat" (UA 23). Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverl344ssiges Indiz f374r die T344terschaft des An-geklagten. Soll eine L374ge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr vor-aus, dass mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung dargetan wird, warum im zu ent-scheidenden Fall eine andere Erkl344rung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umst344nden so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, 3 - 4 - Urteil vom 5. Juli 1995 - 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.). Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer das Schweigen des Beschuldigten zu seinem Nachteil ber374cksichtigt hat. Selbst wenn vorliegend ein grunds344tzlich einer W374rdigung zug344ngliches teilweises Schweigen gegeben w344re, d374rften daraus f374r den Angeklagten nachteilige Schl374sse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umst344nden Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen w344ren, andere m366gliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden k366nnen und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260). Die Einstellung f374hrt zum Wegfall der wegen dieser Tat verh344ngten Ein-zelfreiheitsstrafe von neun Monaten. 4 2. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstra-fe zur Folge. 5 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens dage-gen nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne den durch die Verfahrenseinstellung in Wegfall geratenen versuchten Diebstahl von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen h344tte, zumal es zu deren Begr374ndung - jedenfalls vorrangig - lediglich die Einbruchdiebst344hle 6 - 5 - herangezogen hat, die zu einem "Sachschaden in Gestalt der Beute" und "h344u-fig auch einem weiteren Sachschaden in Gestalt der Besch344digung des Bau-werks" gef374hrt haben (UA 32 f.), es also nicht auf den lediglich versuchten Diebstahl abgestellt hat. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy