ECLI:DE:BGH:2019:040719U4STR508.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 508 / 18 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 201 9 , an der teilgenommen haben: Vors itzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender , Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter , Bundes anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Gener albundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten C. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertei diger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers, - 3 - Justi z angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Februar 2018 i n den Strafausspr ü ch en mit den jeweils zugehörigen Feststel- lungen a ufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezei chne- te Urteil w erden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts- mittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten F. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte C. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sech s Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die Straf- aussprüche beschränkten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft ; die Rechtsmittel werden vom Gener albun- desanwalt vertreten . Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts . Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. I. Nach den Fests tellungen bot der später Geschädigte O . am 17. August 2015 über das Onlineportal eBay - Kleinanzeigen zwei hochwertige Fernseh g er äte zu einem Kaufpreis von jeweils 2.222 Euro an. Die Angeklagten nahmen noch am selben Tag Kontakt zu ihm auf un d einigten sich mit ihm schließlich auf den Kauf mehrerer gleichartiger Fernseher sowie Mobiltelefone des Typs iPhone 6 plus. O . gab vor, immer weitere Geräte beschaffen zu kön nen; die se würden aus einer Insolvenz stammen und bei eine m Amtsgericht ber eitliegen. In Wahrheit wollte er den Angeklagten von Anfang an keines der bestellten Geräte liefern, sondern von diesen lediglich den Kaufpreis in bar vereinnahmen und für sich verwenden. Bei mehreren Treffen zwischen dem 18. und dem 21. August 2015 zahlt e die Angeklagte C . insgesamt 1 2 - 5 - 12.400 Euro in bar an O . ; hierbei handelte es sich um ihre gesamten Erspar - nisse. In der Folge vertröstete O . die Angeklagten seinem vorgefassten Plan entsprechend mit immer neuen Ausreden. Als sich die Ang eklagte C . am 25. August 2015 an die Polizei wandte, erhielt sie die Auskunft, dass O . be - reits wegen weiterer Betrugstaten mit Haftbefehl gesucht werde und sich auf der Flucht befinde. Als dieser sich am selben Tag telefonisch bei dem Ange- kla gten F . meldete und nunmehr den Ankauf von Goldbarren anbot, schlug d er Angeklagte ihm vor, sich gegen 22.00 Uhr in der Wohnung der An- geklagten C . in A . zu treffen. Die Angeklagten beabsichtigten, d as Treffen zu nutzen, um ihr Gel d zurückzufordern. Ihnen war inzwischen klar, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Betrüger handelte; sie gingen davon aus, dass das Treffen die letzte Gelegenheit sein würde, um den bereits gezahl- ten Kaufpreis noch zurückzuerhalten. Dass O . ihnen d as Geld freiwillig zu - rückgeben würde, erschien ihnen fernliegend. Sie fassten daher gemeinsam den Entschluss, ihn im Rahmen des Treffens zur Rückzahlung zu zwingen. Gegen 22.00 Uhr erschien O . in der Wohnung der Angeklagten C . . Neben ihr hi elten sich dort auch der Angeklagte F . und zwei weitere maskierte , unbekannt gebliebene Männer auf. Als O . das Arbeits - zimmer betrat, gab F . die beiden Unbekannten , die daraufhin den Geschädigten zu Boden brachten und gemeinsam mit F . auf ihn einschlugen. Einer der beiden U nbe - kannt e n versetzte O . mit einem Elektroschocker einen Stromschlag. Er wurde schließlich mit Kabelbindern gefesselt, aufgerichtet und auf einen Stuhl ge- drückt. Während F . das Opfer in den Schwitzkasten nahm, umwickelte C . dessen Kopf mit Klebeband. F . forderte von O . , dem wieder - 3 4 - 6 - holt Faustschläge in das Gesicht versetzt wurden, die Rückzahlung des Geldes und gab ih m zu verstehen, dass er aus der Situation nicht mehr lebend heraus- komme, wenn er d em nicht Folge leiste . O . , der seine Situation als ausweglos empfand, nahm die Drohung ernst und fürchtete um sein Leben. Aufforde- rungsgemäß gab er den Code zum Entsperre n seines Mobiltelefons preis. F . kontrollierte die gespeicherten Chatverläufe und gelangte auf diese Weise und durch entsprechende Nachfragen an Informationen über die familiä- ren Hintergründe seines Opfers . In dessen Geldbörse fand er eine Zimme rkarte des Hotels M . i n B . . Der Geschädigte bestätigte schließ - lich, dass er zuletzt in dem Hotel übernachtet und das nahe liegende Casino besucht habe. Um Zeit zu gewinnen und seine Freilassung zu erreichen, erzähl- te er außerdem, d ass er im Schrank des Hotelzimmers ein en durch Glücksspiel erzielten Gewinn in Höhe von 24.900 Euro lagere. Ob dieser Betrag tatsächlich vorhanden war, konnte die Strafkammer nicht aufklären. Während die beiden U nbekannten das Opfer weiter bewachten, beg aben sich die Angeklagten unter Mitnahme der Zimmerkarte nach B . . Sie beabsichtigten, aus dem Hotelzimmer den Betrag von 12.400 Euro an sich zu nehmen, weil sie davon ausgingen, dass ihnen ein entsprechender Anspruch gegen den Geschädigten zust and . Mit Hilfe der Karte verschafften sie sich Zu- tritt zu dem Zimmer und durchsuchten es nach dem Bargeld. Ob sie es dort fanden, konnte die Strafkammer nicht aufklären. Jedenfalls nahmen sie einige persönliche Unterlagen, wie Kontoauszüge, an sich un d kehrten sodann zu der Wohnung der Angeklagten C . zurück. Nach Rückkehr erklärte F. , in dem Hotelzimmer kein Geld gefunden zu haben. Die Angeklagten berieten mit den beiden U nbekannten, wie mit dem Opfer zu verfahren sei; dabei fragte F . immer wieder nach dem Geld. Um O . weiter zu ängstigen, tat er dabei kund, ihn in den nahe ge lege nen Mittellandkanal zu werfen, weil dieser zu 5 - 7 - viel über seine Angreifer erfahren habe. Zur Verstärkung dieses Vorstellungs- bildes kündigte er dem Geschädigten ferner an, ihm zuvor in die Kniescheibe zu bohren, wobei einer der Anwesenden eine Bohrmaschine betätigte. Wie beab- sichtigt verstand O . dies als weitere Todesdrohung. In Todesangst bettelte er darum, gehen zu dürfe n ; er sicherte immer wi eder die Beschaffung des Geldes zu. Die männlichen Tatbeteiligten verließen sodann das Zimmer; C . gab vor, F . zur Freilassung bewegen zu wollen, wenn O . bis um 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages das Geld besorge; anderenfalls habe a uch seine Familie mit Repressalien zu rechnen. Überdies erhöhe sich die For- derung um jeweils 500 Euro pro Tag. Nachdem O . dies immer wieder ver - sprochen hatte, löste C . seine Fesseln. F . händigte ihm einige seiner ihm zuvor weggenomm enen Gegenstände aus. Die Brieftasche mit den Personaldokumenten sowie das iPhone 6 zurück . Um 3.30 Uhr konnte O . schließlich die Wohnung verlassen. Aufgrund der er - littenen Verletzungen suchte er noch am Vormittag einen A rzt auf. Auch fertigte er Lichtbilder von seinen Verletzungen. In der Folgezeit kam es zu weiteren te- lefonischen Kontakten zwischen O . und F . . O . hatte nicht vor, den Kaufpreis an die Angeklagten zurückzuzahlen; er hielt diese mit immer wei teren Ausreden hin. Eines d er Telefonate, in dessen Verlauf es zu weiteren Drohun- gen kam, zeichnete O . auf. Noch am Vormittag des 26. August 2015 nahm F . fernmündlich Kontakt zu de m ihm vorher nicht bekannten D . , dem Bruder de s Ge - schädigten , auf . Er forderte diesen auf, für die Schulden seines Bruders aufzu- kommen. Als D . die Forderung zurückwies, teilte F . ihm mit, dass er Mitglied der Hells Angels sei und der Angerufene im Falle seiner Wei- gerung damit re chnen müsse, erschossen oder aber entführt und gefoltert zu werden, aber schlimmer als es seinem Bruder widerfahren sei. Zudem stellte er 6 - 8 - in Aussicht, dass der Sohn des D . entführt oder das neu eröffnete Fit - ness - Studio abgebrannt werden würde. Im Folgenden kam es noch zu mindes- tens drei weiteren Telefonaten, in denen F . die vorgebrachten Drohun - gen wiederholte, um D . zur Zahlung zu veranlassen und den Aufent - haltsort seines Bruders preiszugeben. Nach weiteren Telefonaten un d einem persönlichen Treffen sah F . jedoch von seinen Drohungen gegenüber D . ab und gab die an diesen gerichtete Zahlungsforderung auf. II. Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der Strafaussprüche führen, erwei sen sich die Re chtsmittel der Angeklagten als unbegründet. 1. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer den Strafrahmen des von ihr für beide Angeklagte angenommenen minder schwe- ren Fall es (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB) nach der Vorschrift über die tätige Reue gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB gemil- dert hat. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, die Angeklagten hätten ihr Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebensbereich zurückgelangen l assen . S ie seien zwar nicht von der ihnen tatsächlich zu- stehend en Forderung abgerückt, hätten aber letztlich auf die sofortige Rück- zahlung des Geldes verzichtet und den Geschädigten freigelassen. b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 8 9 10 - 9 - aa) Das Gesetz eröffnet die fakultative Strafrahmenmilderung nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. zurückgelangen lässt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügt es, dass der Täter sein Opfer am Tatort freig i b t und dieses seinen Aufenthalts- ort wieder frei bestimmen k a nn (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 1 StR 182/01, NJW 2001, 2895). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Ver- zichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Ver- ständnis: Der Täter muss von der Weiterverfolg ung seines Nötigungszieles Ab- stand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlas sung verzichten ( Schluckebier in LK, StGB, 1 2 . Aufl., § 239b Rn. 2 1). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der V ollendung der Geiselnahme eingreifen (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605) ; allerdings muss wie bereits der Ge setzes- wortlaut eindeutig ergibt die Freilassung unter der Abstandnahme von der nötigenden Einwirkung auf das Opfer geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 aaO Rn. 4 Zeitpunkt StGB, 12. Aufl., § 239 a Rn. Freigabe Renzikowski in MünchKomm - StGB, 3 . Aufl., § 239b Rn. 44 ung . bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der tätigen Reue auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gegeben: Beide Angeklagte verzichteten im maßgeblichen Zeitpunkt der Freilas- sung O . s w eder vollständig auf Nötigungsmittel noch auf ihr Nötigungsziel. Sie behielten vielmehr die Brieftasche des Opfers mit seinen Personaldokumen- 11 12 13 - 10 - ten sowie dessen iPhone ; die Angeklagte C . drohte mit der zusätzlichen Forderu ng v Euro pro Tag . Bei einem späteren Telefonat des Angeklagten F . mit O . kam es zu weiteren Drohungen. Auch weitete F . seine Drohungen auf den Bruder seines ursprünglichen Opfers aus. In diese be zog er dessen Sohn und das von ihm neu eröffnete Fitness - Studio ein . Von einem Verzicht auf die nach dem ursprünglichen Tatplan der Angeklagten abzunötigende Handlung kann daher keine Rede sein. Auf die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung erörtert e Frage, ob täti- ge Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB erst dann vorliegt, wenn der Täter vollständig von der erhobenen Forderung Abstand nimmt (so BGH, Beschluss vom 7. September 2016 1 StR 293/16, NJW 2017, 1124), kommt es für die entsprechende Anwendun g dieser Vorschrift über § 239b Abs. 2 StGB für die Geiselnahme nicht an (Schluckebier in LK, StGB, 12. Aufl., § 239b Rn. 21) . cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Strafaussprüche. Wegen der weiteren de m Landge- richt bei der Bestimmung de s anzuwendenden Strafrahmen s unterlaufenen Rechtsfehler verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in de r Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft. 2. Die im Wesentlichen gleichlautend begründet en Revisionen der Ange- klagten bleiben ohne Erfolg . a) Die Verfahrensrügen versagen. Zur Begründung nimmt der Senat Be- zug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen : 14 15 16 17 - 11 - aa) Die Rüge, das ärztliche Attest vom 26. August 2015 habe nicht ge- mäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden dürfen, weil es sich um eine nicht beglaubigte Kopie handele und der ausstellende Arzt nicht erkennbar sei, ist unbegründet. Wie der G eneralbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, ist als ausstellender Arzt Herr Dr. H . erkennbar ; lesbar muss seine Unter - schrift nicht sein (RGSt 19, 364; Stuckenberg in LR, StPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 45) . Auch durfte eine Kopie des Attests verlesen w erden . Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes: Die Vorschrift des § 249 Abs. 1 StPO regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des Urkundsbeweises. Als Ausnahme hiervon verbietet § 250 StPO im Sinne der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, die Vernehm ung eine r Person über seine Wahrnehmungen durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Als Untera usnahme wiederum gestattet § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO unabhängig vom Tatvorwurf d ie Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen. Für die regelmäßige Verlesung von Schrift- stücken im Urkundsbeweis gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist es indes allgemein aner kannt, dass auch Abs chriften und Ablichtungen statt des Originals als Beweismitte l verwendet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 25. April 1985 4 ARs 1/ 8 - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 249 Rn. 6). Ihre Beglaubigung ist nicht not- wendig ( Diemer in KK - StPO, 8. Aufl., § 24 9 Rn. 1 2). Nichts andere s kann für die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO gelten, die in Durchbrechung des Unmit- telbarkeitsgrundsatzes zur regelmäßigen Verlesbarkeit von Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO zurückkehrt. bb) Soweit die Angeklagten eine V erletzung ihres Rechts auf Gehör rü- gen, kann dahinstehen, ob es sich um eigenständige Verfahrensrügen handelt 18 19 - 12 - oder die Ausführungen, wie der Generalbundesanwalt meint, Teil der sachlich - rechtlichen Beanstandungen sind. Jedenfalls hat die Strafkammer kein en Er - fahrungssatz herangezogen, ohne den Angeklagten zuvor die Möglichkeit zur ein Anruf bei dem von ihm genannten Amtsgericht ausgereicht hätte, um alles h nicht um einen Erfahrungssatz, sondern, wie das 24 belegt, um eine einzelfallbezogene Würdigung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, O . habe vorge spiegelt, die von ihm ange - botenen Geräte stammten aus einer Insolvenz und würden beim Amtsgericht bereitliegen (UA 5). b) Auch mit ihren sachlich - rechtlichen Einwendungen gegen das ange- fochtene Urteil vermögen die Angeklagten keinen Rechtsfehler a ufzu zeigen . D ie Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Insbesondere handelt es sich entgegen den Rechtsauffassungen der Revisionen nicht um eine Aussage - gegen - A ussage - K onstellation ; das Landgericht hat dem Hauptbe- lastungszeugen O . nur insoweit geglaubt, als seine Angaben durch andere Beweismittel bestätigt werden. Die b eweiswürdig enden Ausführungen des angefochtenen Urteils weis en auch keinen die Revision begründenden 20 21 - 13 - Darstellungsmangel auf; sie sind nicht lückenhaft oder widers prüchlich und ent- h al t en auch keinen Zirkelschluss. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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