BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 509/01 vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird ve r - worfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu e i - ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e - währung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rgt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete- ne - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Fes t - stellungen getroffen: Der Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fnf G e - fangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten L. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr spendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst - 4 - trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithftlinge schließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum spteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ). Der Angeklagte trank wesentlich w e - niger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von 1,4 aus). Gegen Mitternacht "randalierte" Torsten L. lautstark im sog. "Naßteil" des Haftraums. Die Mithftlinge befrchteten deshalb, daß das Wachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im Haftraum bemerken wrden. Gegenber Versuchen des Mithftlings Sch. und des Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich dieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem "Naßteil" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem wide r - setzte und sich am Trrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt, stieß der Angeklagte ihn "- aus Verrgerung ber das von ihm gezeigte unei n - sichtige und auffllige Verhalten - mit beiden Hnden zurck in das Naßteil". Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war "aus dem Naßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hren". Torsten L. war in dem "Naßteil" gestrzt. Das - sachverstndig beratene - Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen knnen, daß sich Torsten L. die noch in der Tatnacht zum Tode fhrenden Verletzungen "durch den Sturz in das an der Wand befestigte Urinal, das hierbei ... zerbrach, und einem anschließenden nochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim Versuch, wieder aufzustehen, zuzog". 2. Die Überprfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der Grun d - lage des fr den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch b e - schrnkten Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen - 5 - Rechtsfehler zu Gunsten oder, was gemû § 301 StPO ebenfalls zu beac h - ten ist, zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafzumessung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur mglich, wenn die Strafzumessungserwgungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Stra f - zwecke verstût oder wenn sich die verhngte Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung lst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349). Hieran gemessen, hlt die Verhngung der Freiheitsstrafe von zwei Ja h - ren der rechtlichen Nachprfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei "keine ausreichende Shne fr die Tat" und werde "der Persnlichkeit des Angekla g - ten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht", unternimmt die Beschwe r - defhrerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulssigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgrnde durch eine eigene zu ersetzen. Daû der Angeklagte ein mehrfach "vorbestrafter Gewal t - tter" ist, hat das Landgericht ausdrcklich zu seinen Lasten bercksichtigt. Der Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erbli k - ken, daû das Landgericht demgegenber zu seinen Gunsten gewertet hat, "daû ihn ein relativ geringes Maû an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine Risikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhht war". Diese Wertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin auch nicht de s - halb "kontraproduktiv", weil der Alkoholkonsum - was das Landgericht nicht verkannt hat (vgl. UA 10 oben) - fr die Gefangenen in der JVA verboten war. Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthe m - - 6 - mung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das Tatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des Angeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschdigten hatte. Schlieûlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa de s - halb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56 Abs. 2 StGB aussetzungsfhigen Stra fe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen htte, damit deren Vollstreckung zur Bewhrung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsu r - teil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dafr, daû das Landgericht in diesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt htte, bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt. 3. Der Revision muû der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich g e - gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur B e - whrung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung grundstzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwrd i - gung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daû die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschtzten Interessen zuwiderluft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundstzlich auch dann hinz u - nehmen, wenn eine gegenteilige Wrdigung mglich gewesen wre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhlt es sich hier. - 7 - Das Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorb e - lastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich "unter dem Eindruck des Todes des Geschdigten, zu dem er ein freun d - schaftliches Verhltnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug deli n - quenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialpr o - gnose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwgungen, mit denen das Landg e - richt dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdefhrerin, die dem mit dem Hinweis auf eine wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus en t - gegentritt, zeigt keine tatschlichen Umstnde auf, die die tatrichterliche W r - digung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht htte einen Sachverstndigen hinzuziehen mssen, fehlt es schon an einer entsprechenden Verfahrensrge. Nach dem eingeschrnkten revisionsrechtlichen Prfungsmaûstab hat auch die Annahme besonderer Umstnde im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB durch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die B e - schwerdefhrerin meint, das Vorliegen besonderer Umstnde lediglich kateg o - risch festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Tterpersnlic h - keit betreffenden Umstnde in seine Erwgungen mit einbezogen. Daû es sich um eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbel a - stung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als nicht unangemessen, sondern vertretbar angesehen und den ausgefhrten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung ber die Aussetzung der Vollstreckung besonderes Gewicht beigemessen hat, so hlt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die - 8 - Entscheidung nicht auf Ausnahmeflle beschrnkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstnde, besondere 6, 11). Schlieûlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begrndung, es ªl()gen keine U m - stnde vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemû § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung gebietenº, ist zwar denkbar knapp. Die B e - sonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daû es sich um eine Fahrlssigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhltnis pflegte, lassen die Entsche i - dung aber als tragfhig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daû die Stra f - aussetzung bei der von allen maûgebenden Umstnden zutreffend unterric h - teten Bevlkerung auf Unverstndnis stoûen und das Vertrauen in die Unve r - brchlichkeit des Rechts erschttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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