BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2008 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 4. Juni 2008 wird als unzul344ssig ver-worfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 15 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzul344ssig. 2 - 3 - Wiedereinsetzung zur Erg344nzung von nicht gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensr374gen kann 226 bei im 334brigen rechtzeitig begr374nde-ter Revision 226 grunds344tzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem dies zul344ssig w344re (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 44 Rdn. 7a), liegt hier schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb der Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag ge-stellt noch 226 wie nach 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich 226 die vers344umte Handlung ordnungsgem344337 nachgeholt. 3 2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344n-zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2008 weist der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegr374ndung erho-bene Verfahrensr374ge bereits unzul344ssig ist, weil weder das mit der Stellung-nahme von Prof. Dr. K. angegriffene Gutachten der Sachverst344ndigen O. , noch die erste polizeiliche Vernehmung des Tatopfers, aus der sich deren 204hochsuggestive Befragung223 ergeben soll, vollst344ndig mitgeteilt wurden. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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