BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Essen vom 16. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen unter II. 1. der Urteilsgr374nde der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen unter II. 1 der Urteilsgr374nde und 374ber die Gesamtstrafe sowie im Aus-spruch 374ber die Ma337regel mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 F344llen, jeweils in Tateinheit mit 1 - 3 - gewerbsm344337igem unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in 30 wei-teren F344llen und wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Versto337 gegen das Pflichtversicherungsgesetz223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt und die Verwaltungsbeh366rde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch Gewerbsm344337igkeit nicht zu einer besonders qualifizierten Tat. Soweit 247 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewerbsm344337iges Handeln erfasst, gilt dies ausdr374cklich nur f374r die F344lle der unerlaubten Abgabe, Verabreichung oder 334berlassung an Minderj344hrige nach 247 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch in den F344llen unter II. 1. der Urteilsgr374nde entsprechend ge-344ndert. 2 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs in den F344llen unter II. 1. der Urteilsgr374nde. Das Landgericht hat aus-dr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Tatbe-st344nde des 247 30a BtMG (richtig: 247 30 BtMG) verwirklicht hat, obwohl nur die Tatbestandsvariante des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erf374llt ist. 3 3. Wegen der Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat auch die Ge-samtstrafe keinen Bestand. 4 4. Aufzuheben war ferner die Ma337regelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gem344337 247 69a StGB. Den Urteilsgr374nden ist nicht mit hinrei-chender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Ma337regel 5 - 4 - ankn374pft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder we-gen einer im Zusammenhang mit dem F374hren eines Kraftfahrzeugs begange-nen Straftat der allgemeinen Kriminalit344t (Zusammenhangstat) angeordnet wur-de. Wird eine Ma337regel nach 247247 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angekn374pft, muss sich aus den Urteilsgr374nden die 334berzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umst344nde den konkreten Anhalt begr374nden, der T344ter stelle eine Gefahr f374r die Sicherheit des 366ffentlichen Stra337enverkehrs dar (BGH, Gro337er Senat, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105). Der neue Tatrichter wird dar374ber hinaus Gelegenheit haben festzustel-len, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht. Das angefochtene Urteil enth344lt keine entsprechenden Feststellungen, auch der Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde ist hierzu unergiebig. Die Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegen mehr als 15 Jahre zur374ck, der Angeklagte ist hier nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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