BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509/11 vom 12. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 12. Januar 20 1 2 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Halle vom 7. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Ko s ten und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notw endigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge auf Einholung einer Einwo h- nermeldeauskunft sowie auf Verlesung des Anwaltsschriftsatzes vom 24. März 2011 w egen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jeweiligen Beweisbehau p- tungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe das in der Hauptverhandlung verlesene Einsat z- protokoll der Feuerwehr unter Verstoß gegen § 261 StPO bei ihrer Entsche i- dung nicht verwertet, erweist sich die Rüge bereits als unzulässig, da der Inhalt des Protokolls in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hinsichtlich des in Augenschein genommenen Lichtbilds vom - 3 - Tatanwesen ist die gleichlautende Verfahrensbeanstandung unbegründet. Da das Lichtbild keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Inhalt d er vom Zeugen W . gemachten Videoaufnahmen zulässt, war die Strafkammer nicht gehalt e n, sich mit der Au fnahme in den Urteilsgründen näher auseinanderz u- setzen. Dass das Lichtbild im Urteil keine Erwähnung findet, vermag daher eine Verletzung des § 261 StPO nicht zu belegen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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