BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509 /1 4 vom 15. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Revision des Nebenklägers E . Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision srechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : 1. Die Revision zeigt mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO ke i- nen durchgreife nden Rechtsfehler auf. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses lagen die Voraussetzungen eines Staat s schutzdeliktes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3a ) GVG (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 248 ff.; Beschl uss vom 21. März 2002 StB 4/02, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 4) nicht vor. Dass insoweit im Verlauf der Hauptve r- handlung eine Änderung eingetreten wäre, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Eine Er stattung der den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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