BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509 /1 4 vom 15. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführ er am 15. April 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsf ehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern S . und Si . im Revisionsverfahren entstan - denen notwendigen Auslagen zu tragen . - 2 - Ergänzend b emerkt der Senat : 1. Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Wahlverteidiger des Angeklagten B . beantragten Wiedereinsetzung in den vori - gen Stand besteht kein Anlass. Der Pflichtverteidiger hat die Revision rechtzeitig mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Die Ausführungen des Wah l- verteidigers zur Sachrüge hat der Senat zur Kenntnis genommen. Für eine Wiede r- einsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Raum, weil es an der Nachh olung einer entsprechenden Rüge fehlt. 2. Eine Erstattung der de m Nebenkläger E . im Revisionsverfahren entstan - denen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 1 0a). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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