ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 509 / 1 8 vom 4. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schw eren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 4. Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 11. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ents cheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Die b- stahls schuldig ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten e- gen schweren räuberischen Dieb stahls, wegen Diebstahls in 3 Fällen und w e- von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revis ion 1 - 3 - des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld - und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe . Soweit das Lan d- gericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben , soweit der Schuld - und Strafausspruch inmitten steht. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuber i- schen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig g e- ma cht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben ( BGH, Beschl uss vom 3. September 2009 3 StR 297/09 ) . 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes, d as s das Landgericht keine En tscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat . Der Generalbunde s- anwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 das Folgende ausgeführt: ungen des § 64 StGB nicht erö r- tert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit mehreren Jahren regelmäßig Cannabis und Amphetamine (UA S. 3) und finanziert seinen Drogenkonsum nach eigener Einlassung (UA S. 14) durch die Begehung von Straftaten. Der psychiatrische Sachverständige, den die Strafkammer zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und 2 3 - 4 - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB z ugezogen hatte, gelangte zu der Einschätzung, die von dem Angeklagten behauptete Suchterkra n- Sicht tatsächlich (UA S. 16). Die Betäubungsmittelabhängigkeit des A n- geklagten sei aus seiner Sicht auch mitursächlich für das festzustellende s- sen, raubähnlichen Ereignissen, aber auch mit der Anwendung von kö r- 17). A n- halts punkte für eine fehlende Therapierbarkeit der Suchterkrankung fi n- den sich im Urteil nicht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erö r- terung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt gemäß § 64 S tGB als rechtsfehlerhaft. Soweit das Lan d- gericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar g e- prüft hat, weil es das Suchtverhalten des Angeklagten nicht als gravi e- u- grunde gele gt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2018 4 StR 276/18 Rn. 7 mwN). Ein symptomatischer Zusammenhang zw i- schen dem Hang und den Anlasstaten liegt bei Delikten, die wie hier begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Bescha f- fung zu erlangen, in besonderer Weise nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75; BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Absatz 1 Rausch 1). Eine Mitursächlichkeit der Suchterkrankung des Angek lagten für die ve r- fahrensgegenständlichen Taten hat das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen selbst angenommen (UA S. 16) und ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der Intelligenzminderung vom Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sin ne von § 21 StGB ausgegangen. Schließlich lassen sich dem Urteil auch keine Umstände entnehmen, welche die Prognose zuließen, dass eine hinreichend konkrete Erfolg s- aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe. Die Frage der Unterbringung in einer E ntziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittela n- griff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 69; Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ff.). - 5 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der nunmehr zur Entsche i- dung berufene Tatrichter wird allerdings unter Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) auch zu prüfen haben, ob d i e beim Angeklagten festgestellte 17) der hi n- reichend konkreten Au ssicht auf eine erfolgreiche Therapie im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entgegensteh en . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4
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