BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/10 vom 2. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. M344rz 2010 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin T. B. auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen. Gr374nde: Der Nebenkl344gerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gew344hrt werden, da, wie sie selbst vortr344gt, ihre Vertreterin, Rechtsanw344ltin H. , die Frist zur Begr374ndung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen lie337. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenkl344-gerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden ei-nes Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO 247 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289). 1 Im 334brigen w344re die Revision der Nebenkl344gerin, auch im Falle eines Er-folgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts genannten Gr374nden als unzul344ssig zu verwerfen gewesen. 2 - 3 - Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 ge-m344337 247 346 Abs. 1 StPO 374ber die Revision der Nebenkl344gerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Antr344ge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gew344hrung von Akteneinsicht ohne Erfolg. 3 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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