BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510/00 vom 6. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers Talat A. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. 2. Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Pr o - zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen an dem Vater des Nebenklägers - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Sachrüge erhebt und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s - schrift vom 18. Januar 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revision s - begründung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mordmerkmalen zu en t - nehmen. - 3 - 2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Pr o - zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfü h - rung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Pr o - zeßkostenhilfe 12; für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR aaO Proze ß - kostenhilfe 6 und 9). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Rev i - sion des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). 3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da - 4 - auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Maatz Kuckein Athing nrnn
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