BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 510/02 vom27. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStralsund vom 10. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhält-nis 1:3 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. UA 73).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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