BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510/04 vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. März 2004, das dem Verteidiger am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen und wegen uner-laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils war der Angeklagte anwesend; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Beschluß vom 9. Juni 2004 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Mo-natsfrist des § 345 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-richts. Der Antrag des Angeklagten ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber nicht begründet. Das Rechtsmittel wurde vom Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine form-gerechte - von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete oder von dem Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene (§ 345 Abs. 2 StPO) - Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist. - 3 - Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder Gründe für eine unver-schuldete Fristversäumnis vorgetragen oder ersichtlich sind noch die Begrün-dung der Revision formgerecht nachgeholt worden ist. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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