BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51 0/11 vom 9 . Novem ber 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 9 . Novemb er 20 1 1 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16 . Juni 2011 wird a) das Verf ahren hinsichtlich Fall II. 2 d er Urteilsgrü n- de nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahing e- hend geändert, dass der Angeklagte de s sexuellen Missbrau chs von Kindern in vier Fällen und des schwere n sexuellen Missbrauch s von Kindern in dreizehn Fällen schuldig ist. 2. D ie weiter gehende Revision wird als unbegründet ve r- worfen . 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Ne benklägerinnen im Revis i- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Landgericht eine n strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat . Dies führt zur entsprechenden Änderung de s Schul d- spr u ch s und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstr a- fe . Die Gesamtfreiheitsstrafe k a nn bestehen bleibe n. Das Landgericht hat für die von der Einstellung nicht betroffenen Fälle zehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Einzelstrafen von zehn Monaten verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe von weiteren zehn Monaten eine niedrigere G e- samtstrafe gebildet hätte. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 1 2
Full & Egal Universal Law Academy