BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510 /12 vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2 013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revisi on ist offen sichtlich unbeg ründet im Si nne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der a n- derweitig verfolgte W . alias N . C . in Absprache mit dem A nge - klagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank in S . stammten und erhebliche Guthaben auf einem tat - sächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wu rden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von di e- 1 2 - 3 - sen Auszügen ließ der Angeklagte in D . durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädi g- n ihm und anderen Beteili g- ten begange nen Täuschungen zu untermauern. Der Angeklagte hat danach in allen ang eführten Fällen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt. Die Tatbestandsvariante de s Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Au f- traggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht (BGH, Urteil vom 12. November 2009 4 StR 275/ 09 , NStZ 2010, 342 , 343; vgl. BGH , Beschl uss v om 18. November 1988 3 StR 481/88, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1 ). Durch die Übermittlung der b e- nötigten Daten hat der Angeklagte auch einen objektiven Beitrag zu der Herste l- lung der Falsifikate ge leistet. Da die gefälschten Kontoauszüge Notaren körpe r- lich zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist a uch der innere Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB ( r- kehr Urteil vom 11. Dezember 1951 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb , § 267 Rn. 203 ff. mwN). Das in der Vorlage der g e- fälschten Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von einer unechte n Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (BGH, Urteil vom 30. November 1953 1 StR 318/53 , BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK - StGB , 12. Aufl. , § 267 Rn. 287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden 3 - 4 - gefälschten Aus zügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 1 StR 387/70, BG HSt 24, 140, 142). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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