BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510/14 vom 5. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 201 5 beschlossen : Die Anhörungsrüge d es Verurteilten L . gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 12. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: 1. Das Landgericht hat den Verurteilten L . wegen sexuellen Mis sbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen unter Fre i- sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 nach § 3 49 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 22. Februar 2015 den Mit weiteren Schreiben vom 12. und 20. März 2015 sowie 5. April 2015 hat er seine Ausführungen vertie ft und ergänzt. 2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verle t- zung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Veru r- teilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist , noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der 1 2 3 - 3 - Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehör s geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlu s- ses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entschei dungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der An - tragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14; Beschluss vom 3. Dezember 2013 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzlich e, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Ju ni 2013 1 StR 81/13 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4
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