ECLI:DE:BGH:2016:220916B4STR510.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 510 /14 vom 22. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Quentin als Einzelri chter am 22. September 201 6 beschlossen : Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom 21. Februar 2015 gegen den Kostenansatz vom 1 3. Februar 2015 ist unzulässig, weil sie nicht den For merfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht . Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen g e- nügt die E - Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 IX ZB 52/14, NJW - RR 2015, 1209; Beschluss vom 24. November 2014 IX ZB 63/14; Beschluss vom 14. Mai 2013 VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN ) . Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 IX ZB 52/14, 1 2 3 - 3 - NJW - RR 2015, 1209; Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14, NJW 2015, 2194). Das Ver fahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Quentin 4
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