BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/02 vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juni 2001, soweit es sie betrifft, a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils statt des Totschlags des ve r - suchten Totschlags schuldig sind; b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall II 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen mit den Fes t stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen Totschlags und versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten S. darüber hinaus wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen - 3 - von sechs Jahren (B. ) und sechs Jahren und neun Monaten (S. ) veru r - teilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rgen; der Angeklagte B. beanstandet darber hinaus das Verfahren. Die nicht ausgefhrte - Verfahrensrge des Angeklagten B. ist u n - zulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit den Sachrgen haben die Rechtsmi t - tel nur im Hinblick auf das Ttungsdelikt zum Nachteil des Jrgen Se. Erfolg; im brigen sind sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten B. und S. h t - ten sich im Fall II 2 der Urteilsgrnde des vollendeten Totschlags (durch U n - terlassen) schuldig gemacht, hlt rechtlicher Überprfung nicht stand: a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten gemeinsam mit den Mitangeklagten M. , J. und A. in einem Abriûhaus Obdachlosen notfalls mit Gewalt Geld abnehmen (Fall II 1). In Ausfhrung dieses Vorhabens weckte der Mitangeklagte A. den dort schlafenden J r - gen Se. und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Als dieser angab, kein Geld zu haben, schlug A. ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht und durchsuchte seine Jackentaschen, fand aber nichts. Daraufhin miûhandelten ihn auch die brigen Angeklagten. Nachdem sie das Haus verlassen hatten, befrchteten die Angeklagten, die Verletzungen knnten mglicherweise zum Tod des Jrgen Se. gefhrt haben. Sie kehrten spter zu dem G ebude z u - rck, auch, um sich ber den Gesundheitszustand des Se. zu vergewissern (Fall II 2). Als sie ihn noch lebend vorfanden und er (wahrheitswidrig) angab, ihm seien gerade 2000.- DM geraubt worden, miûhandelten ihn die Mitang e - - 4 - klagten J. , M. und A. ± insbesondere durch Tritte - weiter, diesmal mit (mindestens) bedingtem Ttungsvorsatz. Die Angeklagten B. und S. b e - teiligten sich hieran nicht, sondern schauten wortlos zu. Dann verlieûen die Angeklagten das Haus. Zu diesem Zeitpunkt lebte Jrgen Se. noch. Er ve r - starb schlieûlich aufgrund der erlittenen massiven Gewalteinwirkungen, wobei ihm die todbringenden Verletzungen mglicherweise bereits im ersten Tatko m - plex (Fall II 1) beigebracht worden sind; die Miûhandlungen im zweiten Ta t - komplex (Fall II 2) haben den Todeseintritt jedoch beschleunigt (UA 25 f.). Das Leben des Jrgen Se. htte mit einiger Wahrscheinlichkeit gerettet werden knnen, wenn er [noch im zweiten Tatkomplex] umgehend rztlicher Hilfe z u - gefhrt worden wre (UA 15). b) Das Landgericht geht davon aus, daû sich die Angeklagten B. und S. im Fall II 2 jeweils des (vollendeten) Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie wegen ihrer Beteiligung an der lebensgefhrlichen Behandlung des Opfers im ersten Ta t - komplex die Pflicht gehabt htten, weitere Gefahren fr dessen Leben abz u - wenden. Den beiden Angeklagten sei es auch zumutbar und mglich gewesen, wenigstens verbal zu versuchen, das Tun der anderen aufzuhalten. Wenn sie den Tatort verlassen htten, nachdem offenbar geworden sei, daû der G e - schdigte erneut ttlich angegriffen wurde, so wren die weiteren massiven Tritte wahrscheinlich unterblieben. Auûerdem htten die Angeklagten einen Notarzt alarmieren knnen. Mit der Todesfolge htten sie gerechnet und sie billigend in Kauf genommen (UA 37 f.). c) Diese rechtliche Wertung hlt der Nachprfung insofern nicht stand, als ± was die Revisionen zu Recht beanstanden ± nicht festgestellt ist, daû - 5 - durch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des Jrgen Se. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26, 27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wre; denn nur dann knnte das Unterlassen fr den konkreten Tod e - seintritt urschlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ 2000, 583). Allein, daû die Miûhandlungen im zweiten Tatkomplex durch die Angeklagten ªwahrscheinlichª htten unterbunden werden knnen und daû ªe i - nige Wahrscheinlichkeitª der Lebensrettung bestanden hat, reicht hierfr nicht aus. Nach der Gesamtheit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen h a - ben sich die Angeklagten B. und S. im Fall II 2 jeweils (lediglich) wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) strafbar gemacht (vgl. BGHSt 38, 356, 358 ff.; 40, 257, 270 ff.; BGH NStZ 2000, 414, 415). Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen volle n - deten Totschlags (durch Unterlassen oder durch aktives Tun in Mittterschaft) tragen knnten, nicht zu erwarten sind, ndert der Senat die Schuldsprche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Ang e - klagten gegen die genderten Schuldsprche nicht wirksamer als bisher htten verteidigen k n nen. 2. Die Änderung der Schuldsprche fhrt zur Aufhebung der im Fall II 2 verhngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht auszuschlieûen ist, daû das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen verhngt htte. Die brigen Einzelstrafen knnen bestehen bleiben, denn sie werden von dem Rechtsfehler nicht berhrt. 3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung - 6 - und Entscheidung an eine als Schwurgericht zustndige Strafkammer des Landgerichts zurck (vgl. BGHSt 35, 267). Tepperwien Maatz Kuc k ein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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