BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 51/03 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsEssen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berich-tigt, daß die Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheitmit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 18 [§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB] sowie den Senatsbeschluß vom 29. Oktober 2002 in dem Parallelvefahren 4 StR 342/02).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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