BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 51/04 vom9. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer WaffeDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDortmund vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Auf der nicht unbedenklichen Annahme eines "Erfahrungssatzes(vgl. UA 13 Mitte) beruht das Urteil nicht, da das Landgericht imweiteren seine Überzeugung, daß der Angeklagte einen Teil desRauschgifts zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat,mit tragfähigen Erwägungen rechtsfehlerfrei begründet hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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