BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/09 vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 8. Oktober 2008, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-gen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im 334brigen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge zu 247 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO Erfolg. 1 2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver-k374ndung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. 2 - 3 - a) Nach den Schlussvortr344gen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verh344ngung einer (Gesamt-) Frei-heitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean-tragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er schloss sich den Ausf374hrungen seiner Verteidiger an, die in ihren Schlussvortr344gen die Verh344ngung einer Bew344hrungsstrafe beantragt hatten. Im Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla-gen au337er Vollzug zu setzen. Daraufhin verk374ndete die Strafkammer nach Be-ratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft 204aus den Gr374nden des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 17.01.2008 und der Entscheidung des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008223 angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am n344chsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verk374ndete das Landgericht das Urteil. 3 b) Diese Verfahrensweise verstie337 gegen 247 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserkl344rung des Angeklag-ten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gew344h-rung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.). 4 c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils, so-weit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begr374ndet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge-schlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe 5 - 4 - bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigen-verbrauch einger344umt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-haft im Termin vom 1. Oktober 2008 war f374r ihn eine neue Verfahrenssituation eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme-ne Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 17. Januar 2008 gr374ndet sich ausschlie337lich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen Glaubw374rdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen musste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den Schuldvorw374rfen erneut Stellung genommen und m366glicherweise weitere f374r die Beweisw374rdigung ma337gebliche, ihn entlastende Umst344nde vorgetragen h344tte. Tepperwien Athing Ernemann Franke Mutzbauer
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