BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/11 vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Oktober 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 F344llen, diese jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Be-t344ubungsmitteln begangen", zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es eine Verfallsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-folg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht keine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gem344337 247 64 StGB getroffen hat. Die von der Strafkammer ange-k374ndigte Zustimmung zur Zur374ckstellung der Vollstreckung der erkannten Ge-samtfreiheitsstrafe gem344337 247 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheb-lich. Denn die Unterbringung nach 247 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungs-verfahren vorbehaltenen Ma337nahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach 247 35 BtMG ins Auge gefasst ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2010 - 2 StR 34/10 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) grunds344tz-lich nichts ge344ndert (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 64 Rn. 26). Zwar ist die Ma337regel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuord-nen. Das Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in 247 64 Satz 1 StGB einge-r344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f., und vom 9. September 2008 - 3 StR 337/08). Daran fehlt es hier. 2 Es kommt hinzu, dass die Strafkammer selbst ausf374hrt, in der Bet344u-bungsmittelabh344ngigkeit des Angeklagten liege jedenfalls eine Ursache f374r die abgeurteilten Taten; diese h344tten auch dazu gedient, den Bet344ubungsmittelkon-sum des Angeklagten zu finanzieren beziehungsweise seinen eigenen Bedarf an Rauschgift zu decken (UA 12). Damit hat das Landgericht in der Sache den Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, ebenso bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen seiner Ab-h344ngigkeit und den begangenen Straftaten. Dass die weiteren Voraussetzun- 3 - 4 - gen des 247 64 StGB (Gef344hrlichkeitsprognose; Erfolgsaussicht) nicht erf374llt sind, kann dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen wer-den. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 226 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtan-wendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 226 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). 334ber die Ma337regelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. 4 2. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt h344tte. Der gesamte Strafaus-spruch kann deshalb bestehen bleiben. 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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