BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 511/07 vom 13. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.:Untreue zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. sowie die Angeklagten in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt-schaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten B. am 1. Juli 2002 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt und ihn wegen weiterer Vorw374rfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003 diese Entscheidung bez374glich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ck. Die Revision des Angeklagten B. wurde verworfen (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 = BGH NJW 2003, 3498). Das Landgericht hat nunmehr beide Angeklagten vollumf344nglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Staats-anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. 1 Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde nach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten. Im Sommer 1990 kam der Angeklagte B. , damals B374rgermeister der Ge-meinde, mit dem Angeklagten S. in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine Zusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets einschaltete. Der Angeklagte S. gr374ndete im September 1990 mit mehreren Gesch344ftspartnern die S. und Partner GmbH (im Folgenden: S. GmbH) und die T. GmbH, deren Gesellschaftszwecke darauf gerichtet wa-ren, in Gemeinden des Saalkreises Grundst374cke zu erwerben, darauf Wohn- und Gewerbegebiete zu planen und zu erschlie337en und diese sodann gewinn-bringend an Investoren zu ver344u337ern. Die Gemeinden sollten die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. 3 Entsprechend wollte der Angeklagte S. mit den im vorgesehenen Ge-werbegebiet in belegenen Grundst374cken verfahren. Er beabsichtigte, die im Privateigentum stehenden Grundst374cke f374r 5 DM/m262 zu erwerben. F374r die Pl344ne und die Preisvorstellungen des Angeklagten S. machte sich der Angeklagte B. gegen374ber dem Gemeinderat und gegen374ber den Grund-st374ckseigent374mern stark. Anhand einer vom Angeklagten B. erhaltenen Liste trat der Angeklagte S. zun344chst an sieben Grundst374ckseigent374mer heran und gewann diese f374r den Verkauf ihrer Grundst374cke. Am 28. M344rz 1991 und am 11. April 1991 gaben diese Eigent374mer notariell beglaubigte, auf zwei Jahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundst374cke f374r 5 DM/m262 zu Gunsten der S. GmbH oder einen von der GmbH zu benen-nenden Dritten ab. 4 - 5 - Nachdem es der T. GmbH in der Folgezeit nur sehr eingeschr344nkt gelungen war, Investoren f374r das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der Angeklagte B. , beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des Saalkreises t344tigen Josef Mo. , die vom Angeklagten S. durch die Opti-onsvertr344ge gesicherten Grundst374cke f374r die Gemeinde zu erwerben. Er hoffte, auf diese Weise F366rdermittel zu Gunsten der Gemeinde erhalten und die Grundst374cke deshalb billiger als ein privater Investor weiterver344u337ern zu k366n-nen. Er kam mit S. 374berein, die gesicherten Grundst374cke zu einem Preis von 10 DM/m262 f374r die Gemeinde zu erwerben, nachdem die S. GmbH von ihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte S. bestand, Gebrauch gemacht hatte. 5 Im August 1991 schloss die Gemeinde , vertreten durch den Angeklagten B. , mit der damaligen bank ( ) zum Zwecke des Ankaufs der Grundst374cke einen Kreditvertrag 374ber 13,8 Millionen DM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell f374r die Vergabe von Kommunalkrediten (sogen. "Kredite au337erhalb des Haus-halts"). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den Kommunen erlaubt wer-den, Kredite f374r den Erwerb und die Erschlie337ung von Grundst374cken aufzu-nehmen, ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der Kre-ditvertrag sah deshalb vor, dass die R374ckzahlung des Darlehens fr374hestens nach f374nf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des Kredi-tes noch zu verl344ngern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die Gemeinde - wiederum vertreten durch den Angeklagten B. - die sieben vom Angeklagten S. gesicherten Grundst374cke f374r 10 DM/m262, nachdem zuvor die jeweiligen Kaufoptionen f374r 5 DM/m262 zu Gunsten einer der Gesellschaften des Angeklagten S. ausge374bt worden waren. Ein weiteres im Gewerbe-gebiet belegenes Grundst374ck wurde vom Angeklagten S. in gleicher Weise 6 - 6 - durch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und sp344ter eben-falls nach einem Zwischenerwerb durch eine der beiden GmbH's f374r 10 DM/m262 an die Gemeinde weiterverkauft. Den Grundst374cksk344ufen stimmte der Gemeinderat am 10. M344rz 1993 nachtr344glich zu. Weiterver344u337ert wurden bisher lediglich 40 % der Fl344che. 7 2. Das Landgericht hat den Angeklagten B. vom Vorwurf der Untreue (in 8 F344llen), den Angeklagten S. von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Es hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen Grundst374ckserwerb durch die Gemeinde geplant hatten und durch den Zwi-schenerwerb der Grundst374cke durch die S. bzw. T. GmbH bewusst einen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der Gemeinde vereitelten. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den 374bereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat diese durch die Angaben des Zeugen Mo. und zweier Gesellschafter der S. bzw. T. GmbH best344tigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte f374r ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwi-schenerwerb hat das Landgericht demgegen374ber nicht daraus herzuleiten ver-mocht, dass 8 - sich ein Gesellschafter der T. GmbH bereits Anfang 1991 bei der 374ber M366glichkeiten der Kreditvergabe an Kommunen erkundigt und - entsprechendes Informationsmaterial 374ber das Finanzierungsmodell "Kredite au337erhalb des Haushalts" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten B. hatte zukommen lassen, - 7 - - dieser bereits einen Tag sp344ter gegen374ber dem Angeklagten S. Interesse an dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gespr344chs-termins bei der Bank gebeten hatte, - Gesellschafter der T. GmbH daraufhin am 25. Februar 1991 bei der f374r Kommunalinvestitionen zust344ndigen Abteilung der die Planungen f374r das Gewerbegebiet in vorstellten und - der Gemeinderat am 5. M344rz 1991 dem Angeklagten B. gestattete, Kre-dite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell "zum Kauf von Grund und Boden und f374r Erschlie337ungszwecke" aufzunehmen und f374r die Gemeinde "Grund und Boden" zu erwerben. II. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die Formalr374gen kommt es daher nicht an. 9 Die Beweisw374rdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende M344n-gel auf. 10 Die Erw344gungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der Gemeinde nachtei-ligen Zwischenerwerb der Grundst374cke durch die S. bzw. T. GmbH aus-geschlossen hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsa-chengrundlage und enthalten Widerspr374che. Sie lassen zudem besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die 334berzeugungsbildung von der Schuld der Angeklagten gestellt und den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne Indizien angewandt hat, statt ihn bei der abschlie337enden Gewinnung der 334ber-zeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu ber374cksichtigen (vgl. BGH NStZ 1999, 205, 206). 11 - 8 - 1. Dies gilt zun344chst f374r die Begr374ndung, mit welcher die Strafkammer dem Gespr344ch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten S. , zwei weiteren Gesellschaftern der T. GmbH und zwei Mitarbeitern der Abteilung Kommunalinvestitionen der eine indizielle Bedeutung f374r einen bereits zu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundst374cke durch die Gemeinde abgesprochen hat. 12 Die Strafkammer hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszu-schlie337en vermocht, dass die Gesellschafter der T. GmbH das Gespr344ch mit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich 374ber Kreditaufnahmen f374r die Ge-sellschaft zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, n344mlich an die f374r die Vergabe von Kommunalkrediten zust344ndige Abteilung weitergelei-tet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern liegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getrof-fenen Feststellungen der bei dem Gespr344ch anwesende Gesellschafter H. bereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der 374ber die Vergabe von Kommunalkrediten informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten und dem Angeklagten B. zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag vor dem Gespr344ch gegen374ber dem Angeklagten S. sein Interesse an dem angebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abkl344rung eines diesbe-z374glichen Gespr344chstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enth344lt das Urteil keine tragf344higen Anhaltspunkte daf374r, dass, was nach den Urteilsfeststellun-gen zu erwarten gewesen w344re, vor Abschluss der Optionsvertr344ge seitens der Gesellschaften eine eigene Kreditaufnahme f374r den Grundst374ckserwerb ange-strebt war. 13 2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten angestellte 334berlegung, der Angeklagte B. habe sich zu diesem fr374heren 14 - 9 - Zeitpunkt m366glicherweise nicht wegen des Projekts "Gewerbegebiet", sondern im Hinblick auf "sp344tere oder andere Vorhaben" der Gemeinde f374r das Finanzie-rungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragf344higen Tatsachen-grundlage. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte bereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten B. ergeben haben, hat die Strafkammer keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemein-de im damaligen Zeitraum zu treffen vermocht. Die Erw344gung ist aber insbe-sondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen Feststel-lungen die bei der gef374hrten Gespr344che nur die Finanzierung des Gewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. M344rz 1991 gemeinsam mit zwei Gesellschaftern der S. bzw. T. GmbH dem Landrat Pl344ne 374ber die Errichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. M344rz 1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kreditfinanzierung 374ber die bat. 3. Auch die Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 5. M344rz 1991, in welchem der Angeklagte B. zur Aufnahme von Krediten bei der und zum Erwerb von Grundst374cken f374r die Gemeinde erm344chtigt wurde, sei m366glicherweise nachtr344glich, n344mlich erst nach dem Erwerb der Grundst374cke f374r die Gemeinde, in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ur-spr374nglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht nachvollziehbar begr374ndet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das Landge-richt einerseits der Einlassung des Angeklagten B. , der fragliche Beschluss sei insgesamt erstmals nach Beantragung des Kommunalkredits im August 1991 erstellt und auf den 5. M344rz 1991 r374ckdatiert und erst dann als Anlage zum Gemeinderatsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber einen Austausch des Beschlusses f374r m366glich h344lt. Unklar bleibt vor allem, wel-chen Inhalt der urspr374ngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem ge- 15 - 10 - gebenenfalls indizielle Bedeutung f374r die erhobenen Tatvorw374rfe beizumessen gewesen w344re. 4. Schlie337lich begegnen die Formulierungen, es sei "nicht zwingend", dass das Gespr344ch am 25. Februar 1991 in den R344umen der der Vorbereitung eines Kommunalkredits gedient habe bzw. der Gemeinderatsbe-schluss vom 5. M344rz 1991 sei kein "zwingendes Indiz" f374r die Vorw374rfe in der Anklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die Straf-kammer bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten des Angeklagten Schl374sse gezogen werden k366nnen, wenn diese nicht zwin-gend, sondern nur m366glich sind (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 25). 16 III. Die dargelegten M344ngel in der Beweisw374rdigung ziehen die erneute Auf-hebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zur374ckverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen. 17 Ein solches ist in der Rechtsprechung nur in au337ergew366hnlichen Einzel-f344llen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung bewirkter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neu-en Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46, 159, 171; BVerfG NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor. 18 - 11 - Hier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366-gerung angesichts der Komplexit344t des Sachverhalts und der Erforderlichkeit zweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 22. M344rz 2000 nunmehr insgesamt achtj344hrige Verfahrens-dauer gest374tzt werden (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverz366gerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des Umstan-des, dass die Grenze der absoluten Verj344hrung um mittlerweile mehr als f374nf Jahre 374berschritten w344re und das Verfahren jedenfalls in der Zeit zwischen Zu-r374ckverweisung der Sache durch den Senat und Beginn der zweiten Hauptver-handlung 374ber einen Zeitraum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der Justiz liegenden Gr374nden nicht gef366rdert wurde, ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausma337 der bisher ein-getretenen Verfahrensverz366gerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last liegenden Tatvorw374rfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem Schadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig dar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rah-men der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht k344me und die Weiterf374hrung des Verfahrens deshalb unverh344ltnism344337ig w344re (vgl. BGH wistra 2006, 262 f.). 19 334ber eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverz366gerung denk-bare Verfahrenseinstellung nach 247 153 oder 247 153 a StPO wird gegebenenfalls der neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten zu entscheiden haben. 20 - 12 - IV. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zur374ck. 21 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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