BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 511 /1 4 vom 18. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 4 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 28. August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 20. Mai 2014 als unz ulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die vom Generalbundesanwalt zusätzlich beantragte Feststellu ng, dass der Angeklagte seine Revision fristgerecht begründet hat, ist nicht erforderlich. Die Z u- lässigkeit seines Rechtsmittels ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Senat den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 28. August 2014 aufgehoben und in der Sache entschieden hat. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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