ECLI:DE:BGH:20 18:041018B4STR51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/17 vom 4. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenat s des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger H . und Ha . , den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache überse t- zen zu lassen, wird abgelehnt. Gründe: Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fäl len zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nachdem der Angeklagte im laufe n- den Revisionsverfahren verstorben war, hat der Senat das Verfahren mit B e- schluss vo m 24. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und En t- scheidungen über die Verf ahrensk osten und Auslagen sowie über die Entsch ä- digung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen. Mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 17. Juli 2018 haben die Nebenkläger beantragt , den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 in die hebräische Sprache über setzen zu lassen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Dieser Antrag ist abzulehnen , da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übersetzung des Beschlusses nicht vorliegen . 1. Die Entscheidung, ob einem Nebenkläger Schriftstücke zu überset zen sind, richtet sich nach § 397 Abs. 3 StPO i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG. Nach § 397 Abs. 3 StPO erhält ein Nebenkläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen nach Maßgabe des § 187 Abs. 2 GVG , soweit dies zur Ausübung seiner stra f- 1 2 3 4 - 3 - prozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG sieht für den sprachunkundigen Angeklagten eine schriftliche Übersetzung in der Regel vor bei freiheitsentziehenden Anordnun gen, Anklage schriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. 2. Die s zugrunde gelegt , besteht vorliegend k ein Anspruch der Nebe n- kläger auf Übersetzung des Be schlusses vom 24. Mai 2018 . Da das Verfahren eingestellt ist und Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft sind, sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer d ie Nebenkläger die Übersetzung zur Ausübung von strafprozessua len Rechte n benöti gen würden . A llein die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegebene inhaltliche Bedeutung e ines Schriftstückes begrün det keinen Übersetzungsanspruch. D ies findet seine Bestätigung in der Entscheidung des Gesetzgebers, wonach § 187 Abs. 2 GVG nur bei nicht rechtskräftige n Urteile n regelmäßig eine Übersetzung vorsieht. Selbst der Angeklagte hat daher bei rechtskräftigen Erkenntnissen keinen Anspruch auf eine Übersetzung (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 13. September 2018 1 StR 320/17) . Die Gewährleistungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlamentes vom 20. Oktober 2010 sind vorlieg end nicht betroffen , da diese gem . Art. 2 Abs . 2 der Richtlinie nur verdächtigen oder zustehen, mithin nicht dem Nebenkläger. Sost - Scheible 5 6
Full & Egal Universal Law Academy