ECLI:DE:BGH:2018:240518B4STR51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51 / 1 7 vom 24. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt . 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für e r- littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht Det mold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte rech t- zeitig Revision eingelegt und diese ebenfalls rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Zudem haben 21 Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Detmold Revision eingelegt. Am 30. Mai 2017 ist der Angeklagte verstorben, während das Revisionsverfahren noch bei dem Senat anhängig war . I. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 S tPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschluss vom 30. Juli 2014 2 StR 248/14, NStZ - RR 2014, 349 [ Ls ]; B e- schluss vom 13 . Februar 2014 1 StR 631/13, NStZ - RR 2014, 160; Beschluss vom 5. A ugust 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs . 3 Verfahrenshi n- dernis 2). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 1 StR 631/13, NStZ - RR 2014, 160) . II. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Ab s. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Senat sah keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen und von einer Überbü r- dung der notwendig en Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzus e- hen. Zwar ist der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt worden, weil das Ve r- fahrenshindernis eingetreten ist; es liegen aber keine weiteren besonderen U m- stände vor, die es billig erscheinen lassen, ei ne Auslagenerstattung zu ver - sagen. 1. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gegeben. a) Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Ange klagten ohne Berücksichtigu ng des Verfahrenshind ernisses Erfolg g e- habt hätte (vgl. BGH, Beschl uss vom 15. März 2016 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 15. September 2009 1 StR 358/09, NStZ - RR 2010, 3 2 ; L R /Hilger , StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 53; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 6 1 . Aufl., § 467 Rn. 16). Dabei sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem 3 4 5 - 4 - Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (BGH, B e- schluss vom 13. Feb ruar 2014 1 StR 631/13, NStZ - RR 2014, 1 60; vgl. auch Beschluss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Ve r- fahrenshindernis 2 für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rev i- sion). Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kosten entscheidung ohne Bedeutu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Fe bruar 2014 1 StR 613/13, NStZ - RR 2014, 160). b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord hätte revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten . aa ) Nach den Feststellungen des Landgerichts wa r der Angeklagte seit Juli 1940 Mitglied der Waffen - SS. Nach einer schweren Kriegsverletzung Auschwitz zugeteilt, dem die Sicherung des gesamten Lagergeschehens ei n- schließlich des U mstellens der ankommenden Deportationszüge und der B e- gleitung der zur Tötung ausgewählten Personen (Kinder bis zum Alter von 15 Jahren und deren Mütter, alte und behinderte Menschen, andere für nicht arbeitsfähig erachtete Menschen) auf dem Weg in die Gask ammern oblag. Im Tatzeitraum (1. Januar 1943 bis 12. Juni 1944) war der Angeklagte Mitglied der 3. Lagerbereiche und nach der weitgehenden organisatorischen Trennung der Teillager (Au schwitz I Stammlager, Auschwitz II Birkenau und Auschwitz III Außenlager Monowitz) am 22. November 1943 dem Stammlager (Au - schwitz I) zugeteilt war. Während des gesamten Zeitraums leistete der Ang e- handelte es sich um mit Wachtürmen versehene Bewachungslinien. Bis zur Fe r tigstellung der neuen Eisenbahnrampe im Lager Auschwitz II Birkenau im 6 7 - 5 - Mai 1944 sicherte der Angeklagte außerdem in mindestens drei Fällen an der sog. Alten Rampe leistete darüber hinaus auch Wachdienste bei Außeneinsätzen von Häftlingen. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch seine Tätigkeit als Mitglied des Totenkopfsturmbanns i m Tatzeitraum der Beihilfe zum Mord (heimtückisch und grausam) in 170.000 Fällen schuldig gemacht. Dabei hat es ihm sowohl die Tötungen durch Vergiftung mit Zyklon B in den Gaskammern als auch die Tötungen durch die gezielte Schaffung von das L e- ben der Häf tlinge zerstörenden Umständen (Mangelversorgung, völlig überste i- gerte Arbeitsbelastung etc.) sowie die im Stammlager (Auschwitz I) erfolgten Erschießungen zugerechnet. Der Angeklagte habe durch seine Dienstverric h- tung gleichgültig an welcher S telle er ei ngesetzt gewesen sei den reibung s- losen Ablauf der Massentötungen gewährleistet. Im Übrigen müsse er sich über seinen individuellen Tatbeitrag hinaus aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehen s- weise bei der Ermordung der Menschen im Lager die Hilfeleistungen d er and e- - bb) Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch zu entnehmen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum wenigstens einen B e- reitschaftsdi Ve r i- n- schließenden heimtückischen und grausamen Tötungen dieser Menschen durch Vergiftung mittels Zyklon B konkret gefördert und sich damit der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211, 27 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. September 2016 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 , 259 [für die 8 9 - 6 - Wachtätigkeit an 548; Grünewald, NJW 2017, 500, 501). Ob die von der Strafkammer ang e- nommene Anzahl von drei Rampendiensten bezogen auf den Tatzeitraum hi n- reichend belegt ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen, da dies nur den Schuldumfang und damit die Straffrage betrifft. cc) Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob das Landg e- richt eine Beihilfe zum Mord zutreffend auch hinsichtlich derjenigen Menschen angenommen hat, die im Tatzeitraum ohne einen fe stgestellten konkreten B e- zug zu Wachdiensten des Angeklagten in den verschiedenen Lagerbereichen durch die Vergiftung mit Zyk lon B, die Lebensumstände und durch Erschießen zu Tode gebracht wurden . Allein die Zugehörigkeit des Angeklagten zu der für die umf assende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Recht sprechung nicht ohne W eiteres zu b e- gründen (vgl. BGH, Be schluss vom 20. September 2016 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258 ff.; Urteil vom 20. Februar 1969 2 StR 280/67, NJW 1969, 2056, 2057; Momsen, StV 2017, 546, 550; siehe auch OLG Köln, JR 2016, 264, 2 65 f. [zur Beteiligung an Massenerschießungen]). 2 . Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung belässt es der Senat bei einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse . a) Als Ausnahme von § 467 Abs. 1 StPO eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 N r. der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dabei ist dem Ausnahm e- 10 11 12 - 7 - charakter dieser Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 ; Beschluss vom 29. Oktober 2015 2 BvR 388/13, NStZ - RR 2016, 159, 160). Da es bereits den tatbest an d- lichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ents pricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hie r- zu weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 201 7 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Okto - ber 2015 2 BvR 388/13, NSt Z - RR 2016, 159 f.; Beschluss vom 21. Mai 2004 2 BvR 1226/03 , Rn. 16; L R /Hilger , StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 467 Rn. 18). Die für die Ermessensen t- scheidung herangezogenen Umstände dürfen dabei nicht in der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat a lso etwa der Schwere der Schuld gefunden we r- den (OLG Köln, NJW 1991, 506 , 507 ; KK - StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; L R/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 467 Rn. 60; SK - StPO/Degener, 4. Aufl., § 467 Rn. 32; aA KMR - StPO/Stöckel, 45. Erg änzungslieferung, § 467 Rn. 26). Gegen eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfb aren prozessualen Fehlve r- halten des Angeklagten beruht (vgl. OLG Köln, NJW 1991, 506, 507 f.; KK - StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18; SSW - StPO/Steinberger - Fraunhofer, 2. Aufl., § 467 Rn. 26). Für eine Be lastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten spricht d a- gegen, dass das Bestehen des Verfahrenshindernisses erkennbar oder sein Eintritt vorhersehbar war (vgl. KG, StV 1991, 479; OLG Celle, StraFo 2013, 526 , 527 [nicht unvorhersehbarer Eintritt von Verhandlungsunfähigkeit]; OLG Köln, StraFo 1997, 18 , 19 ). - 8 - b) Daran gemessen sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein Abweichen vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO als billig erscheinen ließen. aa) Der Eintritt des Verfahrenshindernisses wa r vorhersehbar und beruht nicht auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Angeklagten . Der Angeklagte wurde erst fast 71 Jahre nach Begehung der ihm ang e- las teten Tat im Alter von 93 Jahren angeklagt. Diesen Zeitablauf hat der Ang e- klagte nicht zu vertrete n; insbesondere hat er sich seiner Strafverfolgung zu keiner Zeit entzogen. Ausweislich der Feststellungen zu seiner Person lebte er nach dem 2. Weltkrieg durchgängig in Deutschland und betrieb bis zu seiner Pensionierung ein Molkereige schäft in L . . Er hat auch den Eintritt seines Todes nicht etwa schuldhaft herbeigeführt oder beschleunigt. Nach dem zu seiner Verhandlungsfähigkeit eingeholten Sachverständigengutachten litt er zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren an chronisch verlaufenden somatischen Erkrankungen und befand sich nur wenige Monate vor Beginn der Hauptverhandlung mehrwöchig in station ä- rer Krankenhausbehandlung. Ausweislich des angefochtenen Urteils haben die mehrmonatige Hauptverhandlung und die mit ihr verbundene mediale Auf mer k- samkeit zu einer Verschlechterung seines Zustandes beigetragen. bb) Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rech t- fertigen könnten, die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausnahmsweise bei diesem zu belassen. Dies gilt auch mi t Blick darauf, dass das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich eines erheblichen Teils des Schuldumfangs jede n- falls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre. 13 14 15 16 17 - 9 - III. Die Nebenkläger tragen ihre notwendigen Auslagen s elbst. Eine Ersta t- tung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshi n- dernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlu ss vom 15. März 2016 2 StR 509/15 , Rn. 3 ; Beschluss vom 30. Juli 2014 2 StR 248/14, NStZ - RR 2014, 349 [ Ls ]; Beschl uss vom 23. August 2012 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359 [Ls] ; Beschluss vom 2. Oktober 2008 1 StR 388/08, NStZ - RR 2009, 21; B e- sch l uss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfa h- renshindernis 2 ; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61 . Aufl., § 472 Rn. 2). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 4 StR 252/12, NStZ - RR 2012, 359 [Ls]). IV. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse für die Durchs u- chung der Wohnung des Angeklagten am 19. Februar 2014 besteht nicht. Zwar handelt es sich bei der Durchsuchung um eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtige Maßnahme. Eine Entschädigung ist hier aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahme grob fahrlässig verursacht hat. Wird ein Verfahren wegen eines Ve r fahrenshindernisses eingestellt, kann sich eine grob fahrlässige Verurs a- chung der Maßnahme auch aus der Tatbegehung als solcher erge ben, wenn deshalb bei der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme ein entsprechender Verdacht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1979 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 172; Beschluss vom 1. März 1995 2 StR 331/94, 18 19 20 - 10 - NJW 1995, 1297, 1301; OLG Stu ttgart, NStZ 1981, 484; Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 5 StrEG Rn. 9). Dies war hier jedenfalls in Bezug auf Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul
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