BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 512/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung - zu 1. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Ma337-gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (247 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen An-klageschrift zur Last gelegte gef344hrliche K366rperverletzung f374r nicht erwiesen erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um An-klage und Er366ffnungsbeschluss zu ersch366pfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kos-tenfolge aus 247 467 Abs. 1 StPO nach. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach 247 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzu-erlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht ent-lastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Go337ner aaO 247 465 Rdn. 1). Soweit der Beschwerdef374hrer die Kostenentscheidung des Landgerichts f374r missverst344ndlich h344lt, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenkl344-gers geht. 3 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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