BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 512/08 vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 gem344337 247 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von der 334ber-b374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. Gr374nde: Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter Freisprechung im 334brigen wegen versuchten Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. W344hrend des Verfahrens 374ber die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben. 1 Das Verfahren ist nach 247 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 467 Abs. 1 StPO. F374r eine 334berb374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-lass (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116). 2 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Mutzbauer
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