BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 512 /14 vom 3. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 11. August 2014 a) im Schuldspruch dahin berichtigt , dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Kennzeichnung als minder schwerer Fall entfällt, b) im gesamten Straf - und Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver w i e sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r- 1 - 3 - teilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. 1. Allerdings bestehen bei einem lediglich am Wortlaut orientierten Ve r- ständnis des Inhalts der Revisionsrechtfertigung Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Wie der Generalbun desanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 2014 zutreffend ausgeführt hat, genügt die vom Beschwerdeführer ausgeführte Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht und ist daher unzulässig. Der im zweiten Teil der Revisionsbe gründung ohne nähere Begründung ebenfalls kein zulässiges , auf eine Verfahrensrüge gerichtetes Re visionsvo r- bringen zu entnehmen. 2. Als Prozesserklärung ist die Revisionsbegründung indes ausleg ung s- fähig. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision sind in ihrer Gesam t- heit zu würdigen, wobei das Revisionsgericht nicht am Wortlaut haften darf, 2 3 4 5 6 - 4 - sondern den Sinn des Vorbringens zu erforschen hat, wie er der Begründung s- schrift verständigerweise entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 70). Ergibt sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift deutlich, we l- che Rüge inhaltlich gemeint ist, ist eine Falschbezeichnun g des Revisionsvo r- bringens als Sach - oder Verfahrensrüge unschädlich (BGH aaO; Franke aaO, Rn. 72; ebenso KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 20). Danach entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang des B e- schwerdevorbringens im vorliegenden Fall den Willen , dem Revisionsgericht das angefochtene Urteil insgesamt auch zur sachlich - rechtlichen Nachprüfung zu unterbreiten . n- schluss an eine unmittelbar zuvor eigens ausgeführte ( wenn auch unzulässige ) Verfahrens rüge ist schon für sich genommen wenig naheliegend. Hier kommt hinzu, dass beide Beanstandungen in der Revisionsrechtfertigung hintereina n- der unter gleichgeordneten Gliederungspunkten aufge führt sind . Daher ist von einer irrtümlich en Falschb ezeichnung der (allgemeinen) Sachrüge als Verfa h- rensrü ge auszugehen . II. 1. Die danach gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich - rechtliche Rechtsfehler bleibt hinsichtlich des Schul d- spruchs ohne Erfolg. I m Fall II. 1 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch indes dahin zu berichtigen nicht geringer Menge entfällt. Die se Kennzeichnung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO (st. Rspr.; vgl. nur 7 8 - 5 - Senatsbeschluss vom 7. Januar 1997 4 StR 603/96, NStZ 1998, 25, 27; SSW - StPO/Franke, § 260, Rn. 10 mwN). 2. D er Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. a) Im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnet die Festsetzung der Einze l- strafe durch greifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: Die Kammer hat den Fall 1 rechtsfehlerfrei als minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG gewertet, der ein en Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Sie hat sodann hi n- sichtlich der Mindeststrafe die Sperrwirkung eines verdrängten Tatb e- standes berücksichtigt und einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu zehn Jahren Freiheitsstr afe bestimmt (UA S. 14). Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: a) Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Kammer die Sperrwi r- kung der Mindeststrafe des § 30 BtMG angenommen hat, denn die Feststellungen belegen eine Qualifikation nach § 3 0 BtMG nicht. W e- der handelte der Angeklagte als Mitglied einer Band e noch gewerb s- mäßig, auch eine Einfuhrtat ist nicht gegeben. Die Kammer hätte s o- mit die Sperrwirkung der Mindeststrafe des § 29a BtMG - ein Jahr Freiheitsstrafe - anwenden müssen. b) Weiter hin hat die Kammer nicht berücksichtigt, dass auch die Mi n- deststrafe des verdrängten Tatbestandes in Höhe von einem Jahr (§ 29a BtMG) oder - wie von der Kammer fehlerhaft angenommen - zwei Jahren (§ 30 BtMG) nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht auch hi nsichtlich des verdrängten Tatbestandes ein minder schwerer Fall gegeben ist (BGHR BtMG § 30a Abs. 3 , Strafzumessung 1). 9 10 - 6 - Die Kammer hätte daher prüfen müssen, ob aufgrund der berücksic h- tigten Milderungsgründe nicht auch bezüglich des § 2 9a BtMG ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) hätte angenommen werden können. Hiermit wäre die Sperrwirkung entfallen, da die Mindeststrafe des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 StGB geringer ist als die Mindeststrafe des § 30a Abs. 3 BtMG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer hinsichtlich des Falls 1 bei zutreffender Annahme einer Mindeststrafe von nur einem Jahr - die Annahme eine s minder schweren Falles des § 2 9a BtMG liegt bereits aufgrund der Vorbelastungen eher fern - eine geringere Strafe Dem schließt sich der Senat an. b) Um dem neuen Tatrichter eine aufeinander abgestimmte Festsetzung der Einzelstrafen zu ermöglichen, hebt d er Senat auch die im Fall II. 2 der U r- teils gründe festgesetzte Einzelstrafe au f. Daher ist auch die Gesamtstrafe unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) neu festzusetzen. 3. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Da das Landgericht bei der Zumessun g der Einzelstrafen und der Bi l- dung der Gesamtstrafe die Therapiewilligkeit des Angeklagten ausdrücklich b e- rücksichtigt hat, kann ein Zusammenhang zwischen der Strafe und der Anor d- nung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hier ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden . Abgesehen davon ist die A n- ordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe wegen Nich t- 11 12 13 14 - 7 - beachtung des Halbstrafenzeitpunkts auch für sich genommen durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die da nach erforde rliche neue Entscheidung über eine Unterbringung gemäß § 64 StGB gibt dem dazu berufe nen Tatrichter ferner die Gelegenheit, sich mit denjenigen Umstände n noch eingehender auseinanderzusetzen, die der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entg egenstehen können . III. Wegen der Beurteilung der Gefährlichkeit von Amphetamin (vgl. UA 15) verweist der Senat auf die dazu ergangene neuere Rechtsprechung (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 4 StR 392/12, NStZ - RR 2013, 81, 82, und vom 1 3. März 2013 4 StR 547/12, Rn . 15). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 15 16
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