ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR512.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 512/15 vom 5. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 5. Juli 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 2. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen (besonders) schwerer Bran d- stiftung und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten veru rteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen kam die Angeklagte, die sich zusammen mit i h- ren drei ein bis vier Jahre alten, in den Kinderzimmern schlafenden Töchtern in der Wohnung der Familie aufhielt, in den frühen Morgenstunden des 16. August 2014 spontan auf die Idee, in der Wohnung Feuer zu legen, um zumindest den entstehenden Hausratsschaden bei der Hausratsversicherung g eltend machen zu können. Sie vergewisserte sich zunächst in den beiden Kinderzimmern, die 1 2 - 3 - durch eine Verbindungstür getrennt sind und von denen nur das Zimmer der ältesten Tochter eine Tür zum Flur hat, dass die drei Kinder schliefen, und schloss die Kinde rzimmertür zum Wohnungsflur. Anschließend nahm sie in der Wohnung verschiedene Veränderungen vor, um den Aufenthalt unbekannter Personen in der Wohnung und eine Brandlegung durch diese vorzutäuschen. Sodann verteilte die Angeklagte auf der Couch im Wohnzim mer und in dem lediglich 1,24 Meter breiten Flur im Bereich der Küchentür großflächig de n z u- vor in der Küche vorgefundenen Brandbeschleuniger, zündete die Couch mit einem Feuerzeug an und schloss sich selbst im Schlafzimmer ein, wobei sie den Zimmerschlüss el in die Tasche einer im Kleiderschrank hängenden Jacke steckte. Während die Angeklagte im Schlafzimmer auf der Bettseite ihres Eh e- mannes sitzend wartete, entwickelte sich in der gesamten Wohnung eine e r- he b liche Menge an giftigen Rauchgasen. Aufgrund d er hohen Temperaturen von 300 bis 400 Grad Celsius wurden auch die Fensterrahmen des Wohnzi m- merfenster s durch Brandzehrungen beschädigt. Gleichzeitig zerbrach eine der beiden Sicherheitsglasscheiben im Wohnzimmer mit einem lauten Knall. Durch diesen Knall realisierte die Angeklagte, dass sie die Feuerentwicklung nicht zu beherrschen vermochte, und rief die Polizei, der gegenüber sie angab, in ihrer Wohnung seien Einbrecher und es rieche verbran n t. Im Anschluss öffnete sie das Fenster im Schlafzimmer und rie f laut um Hilfe. Durch die Hilferufe wurden zwei Nachbarn auf das Geschehen aufmer k- sam. Einem Helfer gelang es, nach Eintreten der Wohnungseingangstür und einem Sprühstoß mit einem Feuerlöscher die vierjährige Tochter der Angekla g- ten, die zwischenzeitli ch die Kinderzimmertür zum Flur geöffnet hat te und nicht mehr ansprechbar war, aus der Wohnung zu tragen. Währenddessen war die Angeklagte mit Hilfe des anderen Nachbarn aus dem Schlafzimmerfenster g e- 3 4 - 4 - klettert und zur Wohnungstür gelaufen, um die Helfer dar auf aufmerksam zu machen, dass sich noch zwei weitere Kinde r in der Wohnung befanden. Auch diese konnten durch das Fenster des Kinderzimmers ins Freie gebracht we r- den. Während die älteste Tochter eine leichte Rauchgasvergiftung erlitt, blieben die beiden a nderen Kinder unverletzt. Beim Eintreffen der Feuerwehr wenige Minuten später war der Brand mangels Sauerstoffs bereits vollständig erl o- schen. Durch den Brand entstand ein Gebäudeschaden von ca. 31.000 ein geschätzter Sachschaden an der Wohnungseinri chtung in Höhe von 14.000 Nachdem die Angeklagte bereits zwei Tage zuvor aus dem Brandsch a- den resultierende Ansprüche auf Versicherungsleistungen telefonisch geltend gemacht ha tte, meldete der Ehemann als Versicherungsnehmer den Bran d- schaden mit Schre iben vom 20. August 2014 bei der Versicherung. Die Ang e- klagte wollte von der Versicherung eine Gesamtentschädigung für das zerstörte Inventar erhalten. II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil enthält sowohl hi n- sichtlich der Verurteilung w egen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB als auch wegen tatmehrheitlich begangenen versuc h- ten Betruges durchgreifende Rechtsfehler . 1. Die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter hinsich t- lich des Eintritts der Todesgefahr vorsätzlich handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 185/99, BGHR StGB § 306b Vorsatz 1). Die Strafkammer hat ein en bedingten Vorsatz der Angeklagten bezüglich d er Todesgefahr für ihre drei Kinder bei Tatbegehung bejaht und dies damit begründet, dass sie im 5 6 7 - 5 - Zeitpunkt der Brandlegung erkannt habe, weder die Intensität des Brandes noch dessen Folgen für ihre Kinder beherrschen zu können, und damit die G e- fahr, dass ihre Kinder sterben könnten, in Kauf genommen habe. Diese A n- nahme steht in einem für das Revisionsgericht nicht auflösbaren Widerspruch zu der getroffenen Feststellung, wonach die Angeklagte erst durch den Knall, der durch das hitzebedingte Zerb ersten des Wohnzimmerfensters ausgelöst worden war, realisierte, dass sie die Feuerentwicklung nicht zu beherrschen vermochte, und sich deshalb veranlasst sah, die Polizei zu informieren und um Hilfe zu rufen. Darüber hinaus erweist sich die den Erwägun gen zum Gefährdungsvo r- satz zugrunde liegende Beweiswürdigung als lückenhaft, weil sich das Landg e- richt nicht mit der nach den festgestellten Gesamtumständen jedenfalls nicht fernliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dass die Angeklagte z u- nächst fäl schlicherweise davon ausging, die Auswirkungen des Brandgesch e- hens beherrschen zu können. Die in der Beweiswürdigung für die Annahme eines bedingten Gefährdungsvorsatzes angeführten Umstände lassen sich sämtlich auch mit dieser möglichen Geschehensvariante in Einklang bringen. 2. Die Feststellungen ergeben ferner nicht, dass die Brandlegung i m S i n- ne d es § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Absicht getragen war, betrügerisch unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen. Nach den Feststellungen war der Ehemann der Angeklagten, der selbst nicht in das Tatgeschehen involviert war, Versicherungsnehmer der Hausrat s- versicherung. Da sich aus den Urteilsgründen keine Umstände ergeben, die eine Stellung der Angeklagten als Repräsentantin ihres Ehemannes im vers i- cherungsrechtlichen Sinne belegen (vgl. BGH, Urteil vom 14 . März 2007 - IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304 f. ) , muss sich der Ehemann die vorsätzliche Herbeifü h- rung des Versicherungsfalls durch die Angeklagte nicht nach § 81 Abs. 1 VVG 8 9 10 - 6 - zurechnen lassen. Die bloße Ehegatteneigenschaft reicht ebenso wenig wie die Überlassung der Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Begründung e i- ner Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, NStZ 2007, 640, 641; Urteile vom 4. Mai 1994 - IV ZR 298/93, NJW - RR 1994, 988; vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, VersR 19 6 5, 425, 429; Armbrüster in Pröls s /Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn. 128 mwN). Soweit die Angeklagte hinsichtlich in ihrem Allein - oder Miteigentum s tehender Hausratsgegenstände als Versicherte im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung anzusehen ist, führt die Vorschrift des § 47 Abs. 1 VVG i.V.m. § 81 Abs. 1 VVG nur insoweit zur Leistungsfreiheit des Versicherers, als das Interesse der Angeklag ten betroffen ist. Die Ansprüche des Ehemanns als Versicherungsnehmer aus der Versicherung seines eigenen Interesses bleiben dagegen unberührt (vgl. OLG Hamm, VersR 1994, 1464; OLG Karlsruhe, Recht und Schaden 2013, 121, 122 f.; Muschner in Rüffer/Halbach /Schimiko w sk i , VVG, 3. Aufl., § 47 Rn. 7 ff.; Ri x e ck er in Römer/Langheid/Ri x e ck er, VVG , 4. Auf l ., § 47 Rn. 8; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 47 Rn. 31 f.). Infolge der vorsätzlichen Herbeiführung des Ve r- sicherungsfalls durch die Angeklagte sind d ie Ansprüche aus der Hausratsve r- sicherung somit nur insoweit entfallen, als sie Schäden betreffen, die an Hau s- ratsgegenständen im Allein - oder Miteigentum der Angeklagten entstanden sind. Zu den Einzelheiten der von der Angeklagten geplanten Inanspruchnahm e der Hausratsversicherung verhalten sich die Urteilsgründe nicht. So bleibt in s- besondere offen, ob die Angeklagte bei der Brandlegung beabsichtigte, über ihren Ehemann gegenüber der Hausratsversicherung zumindest auch tatsäc h- lich nicht bestehende Versiche rungsansprüche für Schäden an in ihrem Eige n- tum stehenden Hausratsgegenständen geltend zu machen. Eine Betrugsabsicht ist daher nicht hinreichend belegt. - 7 - 3. Aus den gleichen Gründen kann schließlich die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen ver suchten Betrug e s nicht bestehen bleiben. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob mit der Schadensmeldung des Ehemannes vom 20. August 2014 Versicherungsleistungen für Schäden an Gegenständen der Angeklagten geltend gemacht wurden. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 11
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