BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513/05 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 23. Februar 2006 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte Halil Ibrahim A. im Fall II.15 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 2005 wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin ge344ndert, dass dieser Angeklagte des gef344hrlichen Ein-griffs in den Stra337enverkehr in zehn F344llen, des Betruges in vierzehn F344llen und des versuchten Betruges in drei F344llen schuldig ist. 3. Die Revision des Angeklagten Faik A. und die weiter gehende Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. werden verworfen. 4. Der Angeklagte Faik A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte Halil Ibrahim A. tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Halil Ibrahim A. wegen gef344hr-lichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in zehn F344llen, Betruges in f374nfzehn F344l-len und versuchten Betruges in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten Faik A. hat es des gef344hrli-chen Eingriffs in den Stra337enverkehr in neun F344llen, Betruges in f374nfzehn F344l-len und versuchten Betruges in zwei F344llen f374r schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Jahren verh344ngt. Gegen die-ses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die R374ge der Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. 1 Die Revisionen sind trotz des von beiden Angeklagten erkl344rten Rechts-mittelverzichts zul344ssig, da die nach einer Urteilsabsprache erforderliche qualifi-zierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 2005, 389, zum Abdruck in BGHSt 50, 40 bestimmt); die Rechtsmittel erweisen sich indes 226 die Revision des Angeklagten Faik A. insgesamt, die des Angeklagten Halil Ibrahim A. im Wesentlichen 226 als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Ein von beiden Beschwerdef374hrern nachtr344glich geltend gemachtes Verfahrenshindernis fehlender Verhandlungsf344higkeit besteht nicht. 3 a) Soweit der Angeklagte Faik A. seine Verhandlungsf344higkeit be-reits f374r die Zeit w344hrend der insgesamt 34t344gigen Hauptverhandlung in Frage stellt, ist zwar belegt, dass sich der Angeklagte am 15. M344rz 2005 226 zwischen dem 31. und dem 32. Verhandlungstag 226 in station344re psychiatrische Behand-lung begeben hat und deshalb an dem f374r den 16. M344rz 2005 anberaumten 4 - 4 - Fortsetzungstermin nicht erschienen ist. Die Strafkammer hat deshalb 226 was die Revision nicht mitteilt 226 an diesem Tag das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt (Prot. Bd. II Bl. 279 ff.), es dann jedoch bereits am n344chsten (vor-letzten) Hauptverhandlungstermin am 6. April 2005, zu dem auch der Angeklag-te erneut erschienen war, wieder zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden. Zuvor war der Angeklagte psychiatrisch untersucht worden und hatte der an diesem Verhandlungstag geh366rte Sachverst344ndige dessen Verhandlungsf344hig-keit best344tigt (Prot. Bd. II Bl. 290 ff.). Einw344nde dagegen wurden weder von dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger erhoben. Der Angeklagte hat sodann an der weiteren Hauptverhandlung bis zu deren Ende teilgenommen und sich ausweislich des Protokolls auch durch pers366nliche Erkl344rungen betei-ligt. Unter diesen Umst344nden kann, da das Landgericht die Verhandlungsf344hig-keit sorgf344ltig gepr374ft und sich von deren Gegebensein ohne erkennbaren Rechtsfehler 374berzeugt hat, auch der Senat von ihrem Vorliegen ausgehen (vgl. BGHR StPO vor 247 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsf344higkeit 5 m.w.N.). b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit beide Beschwerdef374hrer erst-mals nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist ihre Verhandlungsf344higkeit im Revisions verfahren unter Hinweis auf nachtr344glich zutage getretene psychische Auff344lligkeiten in Frage gestellt haben. Auch unter Zugrundelegung des Vor-bringens der Verteidigung liegen die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Einstellung wegen Verhandlungsun-f344higkeit im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein kann, offensichtlich nicht vor. Der Senat ist vielmehr 374berzeugt, dass die Beschwerdef374hrer die F344-higkeit hatten, 374ber die Einlegung ihrer Revisionen verantwortlich zu entschei-den, und sie auch zu einer Grund374bereinkunft mit ihren Verteidigern 374ber die Fortf374hrung ihrer Rechtsmittel in der Lage waren, was f374r die Annahme der Verhandlungsf344higkeit in diesem Verfahrensabschnitt gen374gt (vgl. BVerfG 226 5 - 5 - Kammer 226 NStZ 1995, 391; BGHSt 41, 16, 19; BGH, Beschluss vom 18. August 2004 - 3 StR 177/04). Gegenteiliges ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umst344nden bestand f374r die bean-tragte freibeweisliche Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens durch den Senat kein Anlass. 2. Die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. hat nur insoweit Erfolg, als das Verfahren gegen ihn im Fall II. 15 der Urteilsgr374nde (Unfall vom 26. September 1997) wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzustellen ist. Die zugelassene Anklage richtet sich in diesem Fall (F344lle 28 der Anklage; SA Bd. III Bl. 444) ausschlie337lich gegen den Mitangeklagten Faik A. . Auch die Gr374nde des angefochtenen Urteils weisen insoweit keine Betei-ligung des Angeklagten Halil Ibrahim A. aus (UA 38/39). 6 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 1. Dezember 2005 zutreffend ausgef374hrt hat. Soweit der Angeklagte Faik A. mit Schrift-satz seines Verteidigers vom 27. Januar 2006 auch Ausf374hrungen zum Verfah-ren gemacht hat, ist dies Vorbringen infolge Ablaufs der Revisionsbegr374ndungs-frist (247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) versp344tet und deshalb unbeachtlich. 7 4. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Halil Ibra-him A. hat die 304nderung des ihn betreffenden Schuldspruchs zur Folge und f374hrt zum Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten. Gleichwohl hat die festgesetzte Gesamtstrafe Bestand. Ange-sichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der H366he der daf374r ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschlie337en, 8 - 6 - dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung dieser Einzelstrafe zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt w344re. 5. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren gegen den Angeklagten Faik A. im Fall 9 b) der Anklage (SA Bd. III Bl. 430) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass insoweit die Anklage nicht erledigt ist. Da sich das angefochtene Urteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verh344lt, ist es dem Revisionsge-richt verwehrt, hier374ber eine 226 wie auch immer geartete 226 Entscheidung, und zwar auch eine solche nach 247247 154, 154 a StPO, zu treffen (BGHR StPO 247 352 Abs.1 Pr374fungsumfang 4; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 352 Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist Aufgabe des Landgerichts, bei dem die Sache insoweit noch anh344ngig ist. 9 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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