BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entschei-dung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung und Ver-gewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es f374hrt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung 374ber die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2 - 3 - Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend Alkohol in erheblichem Umfang. Unter Alkoholeinfluss neigt er verst344rkt zu aggressivem Verhalten. Bei den zuletzt im Oktober 2007 und September 2008 abgeurteilten K366rperverletzungstaten stand der Angeklagte ebenso unter der Wirkung von Alkohol wie bei einem im Juli 2006 geahndeten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. W344hrend der Strafhaft, aus der er im November 2009 entlassen wurde, absolvierte er ein "Training wegen einer Alkoholtherapie" so-wie ein Antiaggressionstraining. Nach der Haftentlassung sprach er wieder in erheblichem Umfang dem Alkohol zu und legte gegen374ber seiner Lebensge-f344hrtin, dem sp344teren Tatopfer, ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag. In den vier Stunden vor der Begehung der Taten am 4. Januar 2010 trank der Angeklagte 2,8 Liter Bier und drei bis vier einfache Kr344uterschn344pse. Im Anschluss an die Taten suchte der Angeklagte eine Suchtberatungsstelle auf und stellte einen Antrag auf Bewilligung einer station344ren Alkoholentw366hnungs-therapie, der in der Folgezeit positiv beschieden wurde. 3 Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, alkoholische Getr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen. Das Landgericht h344tte sich daher gedr344ngt sehen m374ssen, die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB zu pr374fen und in den Urteilsgr374nden n344her zu er366rtern. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erfolgreich entfalteten Bem374hungen um eine Alkoholtherapie ist nicht anzunehmen, dass es an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil 5 - 4 - vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Er366rterungsmangel f374hrt zur Teilaufhebung des angefochtenen Ur-teils, so dass 374ber die Anordnung der Ma337regel unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246a StPO) neu zu befinden sein wird. Der Strafaus-spruch wird hiervon nicht ber374hrt, da der Senat ausschlie337en kann, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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