ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR513.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513 / 1 7 vom 5. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 2. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei nheit mit unerlau b- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstr a- fe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materi ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Bewei s- würdigung des Landgerichts unter Zugrundelegung des eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (s t. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/ 1 2 - 3 - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer sachlich - rechtlichen Prüfung nicht standhält. Denn die Feststellungen der Strafkammer zur E infuhr der Betäubungsmittel entbehren einer tragfähigen Beweisgrundlage. 1. Nach den Feststellungen organisierte und leitete der Angeklagte am 11. April 201 6 erneut einen Transport von Methamphetamin aus Tschechien nach Deutschland. Zu diesem Zweck reist e er zunächst zur Überwachung des von ihm eingesetzten Kurierfahrers nach Deutschland ein. Auf einem Par k- platz in A . übernahm er von seinem Kurier insgesamt 990 Gramm Me th amphetamin zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 618 Gramm Meth - amphe taminbase. Die Betäubungsmittel, die der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern wollte, übergab er wenig später an den gesondert Verfolgten F . , der sie einige Tage für den Angeklagten aufbewahren sollte. Bei einer Kontrolle des gesondert Verfolg ten wurde das Methamphetamin von der Polizei aufgefunden und sichergestellt. 2. Während die Strafkammer gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Angaben des Zeugen F . und die aus der Observation der Betäubungsmit - telübergabe an den Zeugen gewo nnenen Erkenntnisse rechtsfehlerfrei ihre Überzeugung dargetan hat, dass die sichergestellten 990 Gramm Methamph e- taminzubereitung zur gewinnbringenden Weiterveräußerung durch den Ang e- klagten bestimmt waren, fehlt für die zur Einfuhr getroffenen Feststell ungen in den Beweiserwägungen des Landgerichts eine nachvollziehbare Begründung. Weder die Feststellung, dass die sichergestellten 990 Gramm Methamphet a- min zubereitung am Tattag aus Tschechien eingeführt wurden, noch eine vom Angeklagten vorgenommene Organi sation, Leitung oder Überwachung des Ei n- fuhrvorgangs werden näher belegt. Tatsächliche Beweisergebnisse, welche den möglichen Schluss tragen könnten, dass der Angeklagte die konkrete Einfuhr 3 4 - 4 - durch einen täterschaftlichen Tatbeitrag gefördert hat (vgl. Webe r, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 931 ff. mwN), teilen die Urteilsgründe nicht mit. Allein der vom Zeugen F . bekundete Ruf des Angeklagten in der Betäubungsmittelszene als Transporteur und Händler von Methamphetamin aus Tschechien reicht hie r- für nicht au s. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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