ECLI:DE:BGH:2019:1501 19B4STR513.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513 / 1 8 vom 15. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betrug e s u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 4. Juli 2018 dahin geändert, dass a) der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Mis s- brauch von Ausweispapieren in vi er Fällen , der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfä l- schung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist; b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600 Euro angeordnet ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko s- ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Gründe: Das Landg Missbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, sowie der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum ve r- 1 - 3 - suchten Betrug in Tateinheit mit Urkunden fälschung d- e- 2.600 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt ledi g- lich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2018, mit dem eine Abt rennung in der Anklage vom 28.3.2018 71 Js angeklag - ten Fälle 13 und 14 betr. den PKW BMW 318D zur anderweitigen Verhandlung sowie deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeor d- net worden ist, begründet für das Revis ionsverfahren kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer A b urteilung auch des Falles II.10. der Urteilsgründe nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 4 StR 69/14, NJW 2015, 181; Beschluss vom 8. Oktober 2013 4 StR 339/13, StraFo 2 013, 510). Aufgrund einer missverständlichen Formulierung des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 20. November 2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 und damit während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Sena t die Fälle 13 und 14 der Anklageschrift vom 28. März 2018 gemäß § 154 Abs. t- eingestellt. Den in der Anklage unter Nr. 14 angeklagten Fall hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil unter Ziffer II.10. der Urteilsgründe abgeurteilt. Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere; denn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch das Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß § 347 A bs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Z u- 2 3 - 4 - ständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 4 StR 629/93; s. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschlus s vom 31. Oktober 2018 2 ARs 311/18, NStZ - RR 2019, 23 mwN). 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.5. bis 10. d er Urteilsgründe sowie deren rechtliche Würdigung m a- chen nicht deutlich, ob das Landgericht hin sichtlich der mitabgeurteilten Urku n- denfälschung von einer Mittäterschaft des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) oder von einer Beihilfe (§ 27 StGB) ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen j e- denfalls auch insoweit die Annahme einer Beihilfe s trafbarkeit des Angeklagten. Der Senat hat den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend geändert. Er kann ein Be ruhen des Strafa usspruchs ausschließen, weil die Jugendkammer sich bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich an dem Erziehungs - gedanken orientiert und ein e etwaige täterschaftliche Verwirklichung des § 267 StGB bei der Strafzumessung nicht aufgegriffen hat. 3. Der Umstand, dass das Landgericht den Angeklagten bei der Begrü n- i- A 15) bezeichnet hat , andererseits aber eine Bandenabrede bei keiner der Taten festzustellen vermochte (UA 11), beschwert den Angeklagten nicht. 4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landg e- richt den anzuwendenden Strafrahmen richtig bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG). 4 5 6 - 5 - 5. Der Senat hat den Maßnahmenausspruch an die gesetzliche Übe r- schrift in § 73c StGB nF angepasst. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 7
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