BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurte i - lung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der A n - - 3 - geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge teilweise Erfolg. 1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung w e - gen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegrndet, da die Nac h - prfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen gemû § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbu n - desanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgefhrt hat, nmlich nicht, daû zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhltnis im Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daû es sich bei dem Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, gengt hierfr nach stndiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsve r - hltnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Ei n - richtung fr betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt. 3. Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies fhrt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen we r - den kann, daû sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich bega n - genen sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Hhe der ve r - hngten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung - 4 - ausdrcklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestnde zu L a - sten des Angeklagten gewrdigt hat (UA 20). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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