BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 514/02 vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2002 im ge-samten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben.2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprü-fung nicht stand.Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten der Tatbegehungund der Vielzahl der im Urteil erwähnten gravierenden Milderungsgründe dieHöhe der gleichmäßig jeweils mit vier Jahren Freiheitsstrafe bemessenen Ein-zelstrafen und der Gesamtstrafe nicht ausreichend begründet. Dies gilt hierzumal deshalb, weil das Tatgeschehen ersichtlich ohne nachteilige Auswirkun-gen auf die Geschädigte geblieben ist, sie sich vielmehr bei der sich an dasTatgeschehen anschließenden länger dauernden sexuellen Beziehung mit demAngeklagten und der Geschädigten " 'wichtig' fühlte, eine Beziehung zu einemMann zu haben, und stolz war, daß der Angeklagte sie seiner attraktiven Frauvorzog" (UA 5). Hierauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazuAnlaß bestand. Im übrigen könnten die für den zweiten und dritten Fall ver-hängten Einzelstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landge-richt nicht verständlich gemacht hat, weshalb in diesen Fällen auf eine gleich-hohe Strafe wie im ersten Fall erkannt worden ist, obwohl das Landgericht dortausdrücklich auch die Defloration des Mädchens durch den Angeklagten alsstrafschärfend gewertet hat, dieser Gesichtspunkt aber in den weiteren Fällenentfiel. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden.Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daßder neue Tatrichter bei der Ermittlung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 1 - 4 -und 3 StGB den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. dazu Tröndle/FischerStGB 51. Aufl. § 2 Rdn. 9 ff.) hinsichtlich beider tateinheitlich verwirklichtenTatbestände zu beachten hat. Ist dabei kein Unterschied im Mildegrad der in - 5 -Betracht kommenden Gesetze festzustellen, so ist das zur Tatzeit geltendeGesetz anzuwenden.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
Full & Egal Universal Law Academy