BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/05 vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-ren in den F344llen II.11 und II.16 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2005 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit tr344gt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enver-kehr in zw366lf F344llen, des Betruges in f374nfzehn F344llen und des versuchten Betruges in einem Fall schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in zw366lf F344llen, wegen Betruges in sechzehn F344llen und wegen versuchten Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im 334brigen hat des den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf 1 - 3 - die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den F344llen II. 11 und II. 16 der Urteilsgr374nde, in denen den Betrugstaten Ver-kehrsunf344lle zugrunde liegen, die nach den getroffenen Feststellungen von dem Angeklagten nicht schuldhaft herbeigef374hrt worden sind, gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2005 zu-treffend ausgef374hrt hat. 3 Die Teileinstellung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zum Weg-fall der betreffenden Einzelstrafen von einem Jahr bzw. acht Monaten Freiheits-strafe. Gleichwohl hat der Gesamtstrafenausspruch Bestand. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der H366he der daf374r ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung der in den F344llen II. 11 und 16 verh344ngten Einzelstrafen zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt w344re. Jedenfalls erachtet der Senat die verh344ngte Gesamtstrafe auch ohne Ber374cksichtigung der von der 4 - 4 - Teileinstellung betroffenen Einzelstrafen f374r angemessen (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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