BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 514/06 vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 13. Juni 2006 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel des angefochte-nen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte Cana C. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt ist. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer 223Gesamtfreiheitsstrafe223 von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Sie beanstandet die von der Strafkammer zu Grunde gelegten Strafrahmen und auch die Straf-zumessung im 334brigen. Nach dem Inhalt der Revisionsbegr374ndungsschrift ist die Revision auf den Strafausspruch beschr344nkt. Das vom Generalbundesan-walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der noch im Hause seiner Eltern lebende Angeklagte und die zur Tatzeit knapp 20-j344hrige Nebenkl344gerin, eine Kusine des Angeklagten, sowie deren Familien geh366ren der Religionsgemeinschaft der Jesiden an, einer archaischen Gemeinschaft aus den kurdischen Gebieten im Vorderen Orient. Entsprechend dem Ansinnen ihrer jeweiligen Eltern verlobten sich beide im Juli 2005, obwohl die Nebenkl344gerin - heimlich - einen anderen Freund hatte. Auf den Wunsch der Nebenkl344gerin hin fand eine gro337e Verlobungsfeier mit mehr als 200 G344s-ten statt, die vom Vater des Angeklagten finanziert wurde. Diesem Wunsch lag - was nach au337en nicht erkennbar war 226 zu Grunde, durch die Vorbereitung einer aufw344ndigen Verlobungsfeier Zeit zu gewinnen. Als die Nebenkl344gerin sp344ter einen Streit mit dem Angeklagten provozierte, in dessen Verlauf er sie beleidig-te, erkl344rte sie ihm, sie werde ihn nun nicht mehr heiraten. Seine Entschuldi-gungen akzeptierte sie nicht. 3 Am 7. September 2005 kamen der Angeklagte und die beiden Mitange-klagten - ein Bruder des Angeklagten und ein Cousin - 374berein, die Nebenkl344ge-rin zu einem Bekannten des Vaters des Angeklagten nach L374ttich in Belgien zu bringen, um eine Aussprache herbeizuf374hren und die beabsichtigte Eheschlie-337ung "zu retten". Entsprechend dem gemeinsamen Plan passten der Angeklag-te und die Mitangeklagten die Nebenkl344gerin vor dem Anwesen einer Kusine in Saarwellingen ab und verbrachten sie in einem Pkw gewaltsam nach Belgien. 4 Dort stand die Nebenkl344gerin unter st344ndiger Bewachung. Ihr wurden Vorhaltungen und Vorw374rfe dahin gemacht, dass sie sich doch mit dem Ange-klagten verlobt habe und warum sie ihn nun nicht mehr heiraten wolle. Nach-dem sich die Nebenkl344gerin nicht umstimmen lie337, beschlossen der Angeklagte 5 - 5 - und die beiden Mitangeklagten, mit ihr wieder nach Hause zu fahren. Die Ne-benkl344gerin erkl344rte jedoch, sie wolle von ihren Angeh366rigen abgeholt werden. Daraufhin wurde der Vater des Angeklagten benachrichtigt, der mit einem On-kel und einer Tante der Nebenkl344gerin nach Belgien fuhr. W344hrend des War-tens auf die Familienangeh366rigen redete der Angeklagte weiter auf die Neben-kl344gerin ein und versuchte, sie im Zusammenwirken mit dem Bekannten seines Vaters - u.a. mit der Drohung, sie w374rde get366tet, wenn sie das Haus verlasse und wenn sie nicht endlich der Eheschlie337ung zustimme - dazu zu bewegen, in die Ehe einzuwilligen, worauf sie aus Angst 344u337erte, sie sei zur Hochzeit bereit, was sie kurz darauf aber widerrief. Als die Angeh366rigen schlie337lich eintrafen und auch sie auf die Nebenkl344gerin einredeten, erkl344rte sie, sie werde den An-geklagten nun doch heiraten. Sie erhoffte sich damit, endlich nach Hause ge-bracht zu werden. Die Angeh366rigen forderten von der Nebenkl344gerin, einen "Beweis" f374r ih-re Heiratswilligkeit zu erbringen, und zwar in der Form, dass sie mit dem Ange-klagten geschlechtlich verkehren solle; andernfalls w374rden sie sie nicht mit nach Hause nehmen. Als der Angeklagte nach diesem Ansinnen mit der Nebenkl344ge-rin allein im Schlafzimmer war, schlug diese vor, den Geschlechtsverkehr nur vorzut344uschen, was der Angeklagte aber ablehnte. Schlie337lich gab die Neben-kl344gerin aus Angst, sonst nicht nach Hause zu kommen, ihren Widerstand auf und lie337 den Geschlechtsakt gegen ihren vom Angeklagten erkannten Willen in hilfloser Lage 374ber sich ergehen. Als sie bemerkte, dass auf dem Tuch, das der Angeklagte ihr untergelegt hatte, Blut zu sehen war, so dass der geforderte "Beweis" entsprechend den Sitten ihrer Religionsgemeinschaft erbracht war, lehnte sie es ab, weiter mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, wor-auf der Angeklagte - obwohl er nicht zum Samenerguss gekommen war - den Geschlechtsverkehr abbrach. Den Angeh366rigen wurde sodann das blutbefleckte 6 - 6 - Tuch 374bergeben, die daraufhin dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin gratu-lierten. Dann begaben sie sich nach Deutschland zur374ck. Die Nebenkl344gerin erlitt durch das Tatgeschehen einige H344matome und Hautabsch374rfungen. Sie hat im Oktober 2005 ihren (heimlichen) Freund gehei-ratet und 374ber ihre Verfahrensbevollm344chtigte erkl344ren lassen, dass sie mit ei-ner zur Bew344hrung ausgesetzten Strafe einverstanden sei und mit diesem Ein-verst344ndnis dem Angeklagten "die Hand reichen" und zur Befriedung der Situa-tion beitragen wolle. 7 2. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Gei-selnahme von einem minder schweren Fall (247 239 b Abs. 2 i.V.m. 247 239 a Abs. 2 StGB) ausgegangen und hat bei der Vergewaltigung - trotz Verwirkli-chung des Regelbeispiels des 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - den Regelstrafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. 8 Es hat in einer 223Gesamtbetrachtung223 namentlich strafmildernd ber374ck-sichtigt, dass der - nicht vorbestrafte - Angeklagte weitgehend gest344ndig war und so der Nebenkl344gerin eine weitere Vernehmung erspart hat, dass er Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte, er sich bei der Nebenkl344gerin ent-schuldigt und erkl344rt hat, sich zur Befriedung der Situation innerhalb der auf Grund der fehlgeschlagenen Ehe zerstrittenen Familien f374r die Nebenkl344gerin einzusetzen, er dem auf das quasi verpflichtende Eheversprechen der Neben-kl344gerin und das im gro337en Stil gefeierte Verlobungsfest gegr374ndeten Erwar-tungsdruck der Familie habe gen374gen wollen, er nicht selber, sondern die Fami-lie der "eigentliche geistige Urheber" der Vergewaltigung war und die sexuelle Befriedigung f374r den Angeklagten nicht im Vordergrund stand. Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer ber374cksichtigt, dass er zwei Tatbest344nde 9 - 7 - verwirklicht hat, die Nebenkl344gerin durch ihre seit der Tat erfolgte Einbindung in ein Zeugenschutzprogramm erhebliche Einbu337en an Lebensqualit344t hinnehmen muss und auch generalpr344ventive Gesichtspunkte nicht au337er Betracht bleiben d374rften. 3. Die - auf den Strafausspruch beschr344nkte - Revision der Staatsan-waltschaft ist unbegr374ndet. 10 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzu-messung grunds344tzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des um-fassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und T344ter ge-wonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umst344nde festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserw344gungen in sich feh-lerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Strafh366he 10, 12, 14). 11 Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. 12 Die Strafkammer hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtw374rdigung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.) vorgenommen. Sie hat nicht in Frage gestellt, dass f374r den Angeklagten im Hinblick auf die begangene Tat das deutsche Strafrecht mit seinen Wertvorstellungen verbindlich ist. Sie durfte aber - entgegen der Auffas-sung der Staatsanwaltschaft - unter den festgestellten Umst344nden strafmildernd ber374cksichtigen, dass der - wie auch die Nebenkl344gerin 226 aus einem anderen 13 - 8 - Kulturkreis stammende Angeklagte unter dem 223Erwartungsdruck223 seiner Familie stand und daher zur Begehung der Tat insgesamt eine geringere Hemmschwel-le zu 374berwinden hatte (vgl. BGH NStZ 1996, 80; StV 2002, 20; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 43a). Soweit die Beschwerdef374hrerin in ihrer Rechtsmittelbegr374ndung im 334brigen eine eigene Strafzumessung vor-nimmt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. Die verh344ng-te Strafe ist zwar niedrig, sie entfernt sich aber unter den vom Landgericht fest-gestellten und gew374rdigten besonderen Umst344nden des Falles noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegt noch innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter einger344umt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320). - 9 - Der Senat hat die Urteilsformel - entsprechend dem verk374ndeten Urteils-tenor und UA 32 - dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht zu einer Gesamt-freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaus-setzung zur Bew344hrung verurteilt ist. 14 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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