BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge vom 14. Februar 2008 ist unbegr374ndet, wobei dahin-gestellt bleiben kann, ob der versp344tet (vgl. 247 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu ber374cksichtigen ist; denn auch unter Be-r374cksichtigung der Begr374ndung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Se-nat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht geh366rt wur-de, kein zu beachtendes Vorbringen 374bergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. 1 Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anh366rungsr374ge dient, wenn - wie hier - rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist, nicht dazu, das Revisionsge-richt zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision ange-griffene Entscheidung nochmals zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2 - 3 - 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 - 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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