BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 5. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 5. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision r374gt (Verfahrensr374ge IX), der in dem Hilfsbeweis-antrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wie-derholte Antrag auf Einholung eines Sachverst344ndigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begr374n-dung f374r die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch f374r den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkam-mer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehler-freier Begr374ndung abgelehnt hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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